Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Einstufung bei berufsbegleitendem Studium

    Eine Beschäftigte steht seit dem 01.11.2024 in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt seit dem 01.04.2026 20 Stunden pro Woche (Vollzeit 39 Std.); zuvor Vollzeit.

    Zum 01.04.2026 hat sie ein berufsbegleitendes Studium aufgenommen und uns die Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt.


    Wir haben im Expertenforum zwar etwas zu der 20 Stunden Thematik gefunden, irgendwie passt das aber nicht 1:1 zu unserem Fall.


    Die Krankenkasse hat der Beschäftigten mitgeteilt, dass wir ihren Status bzw. die Schlüsselung auf „Studentin/Werkstudentin“ ändern müssten.

    Nach unserer Einschätzung liegt jedoch weiterhin eine reguläre versicherungspflichtige Beschäftigung vor.

    Unsere Fragen:

    Ist trotz Immatrikulation weiterhin von einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen?

    Ist eine Änderung der Personengruppe bzw. Beitragsgruppenschlüsselung in diesem Fall überhaupt zulässig oder erforderlich?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einstufung bei berufsbegleitendem Studium

    Im ursprünglichen Beitrag habe ich das Studium als „berufsbegleitend“ bezeichnet. Das war vielleicht etwas missverständlich. Die Beschäftigte ist regulär in einem Masterstudiengang immatrikuliert. Der Begriff sollte lediglich ausdrücken, dass das bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt wird und weiterhin im Vordergrund steht. Die Frage nach der korrekten sozialversicherungsrechtlichen Einstufung bleibt daher bestehen.

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einstufung bei berufsbegleitendem Studium

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden.
     
    Für eine Beschäftigung als Werkstudent oder Werkstudentin ist wesentlich, dass das Studium im Vordergrund steht. Eine Bewertung der Verhältnisse richtet sich nach Umfang und Lage der Arbeitszeit.
    Das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der oder die bei ihm beschäftigte Studierende den größeren Teil der Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Das Studium muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung und der Studentenjob darf nur eine Nebensache sein. Das heißt: Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten.
     
    Für Arbeitnehmer, die während der Beschäftigung ein Studium aufnehmen und ihr Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums anpassen (z. B. durch Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz), tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit
    aufgrund des Werkstudentenprivilegs ein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach fortan nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Studenten sind. Erforderlich ist ferner, dass kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung
    besteht, wie in den Fällen eines berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums (Urteile des BSG vom 11.11.2003 - B 12 KR 4/03 R, B 12 KR 24/03 R -, USK 2003-30 und - B 12 KR 5/03 R -, USK 2003-32, siehe auch Abschnitt 2.4). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die aus einer Teilzeitbeschäftigung
    heraus ein Studium aufnehmen.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt kein berufsbegleitendes Studium vor, welche die Anwendung des Werkstudentenprivileg ausschließen kann. Insofern sind die Voraussetzungen des Werkstudenten gegeben und die Beschäftigung ist umzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.