Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Morgen,


    wir haben eine Beschäftigte, die sich aufgrund Schwerbehinderung im vorzeitigen Ruhestand befindet, nun aber befristet eine Beschäftigung (mehr als geringfügig entlohnt) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Std. / Woche ausübt. Sie ist als Pensionärin freiwillig versichert und zahlt 100 % Beitrag auf ihre Pension. Wie wäre in diesem Spezialfall der Beitragsgruppenschlüssel sowie die Personengruppe?

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,
     
    Beamte im Ruhestand, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind krankenversicherungsfrei zu beurteilen und unterliegen damit in dieser Beschäftigung auch nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

    In der Rentenversicherung besteht nur für solche Pensionäre Versicherungsfreiheit, die eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze erhalten. Eine Pension wegen Dienstunfähigkeit begründet dagegen keine Rentenversicherungsfreiheit.

    In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-) Beschäftigung der Versicherungspflicht, sofern sie noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.

    Unterstellt, dass in Ihrem Sachverhalt keine Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze vorliegt, ist der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung!


    Durch die Schwerbehinderung hat sie jedoch zum 01.04.2025 eine Altersgrenze erreicht. Würde sie somit mit der 0 3 1 0 geschlüsselt werden?

  • 04
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,
     
    sofern die Altersgrenze erreicht wurde, ist die Beitragsgruppe 0310 zu verwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,


    es hat sich rausgestellt, dass die Beschäftigte jedoch nicht privat versichert ist sondern gesetzlich freiwillig versichert.


    Wie wäre in diesem Fall die Schlüsselung vorzunehmen? Wäre die Schlüsselung 9311 dann korrekt?


    Vielen Dank!

  • 06
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,
     
    die pensionierte Beamtin, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist mit den Beitragsgruppen 9311 zu melden., wenn Sie im Firmenzahlverfahren die freiwilligen Beiträge für Sie abführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,

    ich hatte soeben nochmal ein Gespräch mit einer Ihrer Kollegen und bin bzgl. der Schlüsselung noch zu keinem endgültigem Entschluss gekommen. Hier gibt es leider noch einige Unstimmigkeiten. Könnten Sie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bitte noch einmal vornehmen? Kurz zusammengefasst:

    Beschäftigte erhält aufgrund Schwerbehinderung bereits eine Pension (keine Rente, aufgrund von Beamtenstatus Pension) seit letztem Jahr. Sie war als Beamtin nie privatversichert sondern immer freiwillig gesetzlich versichert und wird dies während ihrer Beschäftigung nun auch weiter sein.

    Sie ist seit diesem Jahr neu eingestellt als Beschäftigte, die freiwillig gesetzlich versichert ist (nicht privat versichert). Sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, nur eine Altersgrenze aufgrund Schwerbehinderung. Bitte prüfen Sie noch einmal, welche Beitragsgruppe sowie Personengruppe sie zugeordnet werden muss. Zudem überschreitet sie auch nicht die Beitragsbemessungsgrenze.

    Vielen Dank!

  • 08
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

    Guten Tag,
     
    in der Krankenversicherung sind pensionierte Beamte in einer Nebenbeschäftigung versicherungsfrei. Somit Beitragsgruppe in der KV „0“, bzw. „9“ im „Firmenzahlerverfahren“. Pflegeversicherungspflicht besteht, sofern der Beamte oder beamtenähnlich Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist.
    In der Rentenversicherung sind PensionärInnen rentenversicherungsfrei, wenn die Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wird. Der Arbeitgeber ist jedoch zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrages verpflichtet.
    In der Arbeitslosenversicherung sind auch Beamte im Ruhestand grundsätzlich versicherungspflichtig. Diese endet erst, wenn die Regelaltersgrenze der DRV erreicht wird. Dann fällt nur noch der Arbeitgeberanteil an.
     
    In Ihrem Sachverhalt erhält die Beschäftigte Pensionärin eine Altersversorgung wegen Schwerbehinderung. Die beamtenrechtliche Altersgrenze für diese Versorgung ist erreicht, nicht aber das Regelalter der DRV. Es besteht eine freiwillige Versicherung in der GKV im „Firmenzahlerverfahren“.
     
    Aus unserer Sicht ist deshalb die Beitragsgruppe 9311 zu verwenden. Insofern bestätigen wir unsere letzte Auskunft.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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