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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von drei bAV nach § 3 Nr. 63 EStG / SvEV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    für eine Mitarbeiterin bestehen insgesamt drei bAV (zwei bei der Generali sowie ein weiterer Vertrag bei der Zurich). Der bei der Zurich ist zu 100 % arbeitgeberfinanziert und ist seit Dezember 2023 abgeschlossen.


    Hierzu habe ich eine Frage zur korrekten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und Handhabung in der Ansparphase:


    Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SvEV i. V. m. § 3 Nr. 63 EStG sind steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) im Kalenderjahr in der Sozialversicherung beitragsfrei. Gibt es hierzu eine PDF, die ich mir ansehen kann, wie hoch die Grenzen seit 2023 bis heute waren bzw. sind?


    Da die Arbeitnehmerin parallel über drei arbeitgeberfinanzierte Verträge verfügt: Müssen die Beiträge aller drei Verträge zur Prüfung der 4-%-Freigrenze zwingend zusammengerechnet werden und wie ist zu verfahren, wenn die Summe der Zuwendungen aus diesen drei Verträgen die 4-%-Grenze im Laufe des Jahres überschreitet?


    Über eine kurze fachliche Einschätzung zur sozialversicherungsrechtlichen Zusammenrechnung und zur korrekten Beitragsabführung bei Mehrfachverträgen würde ich mich sehr freuen.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von drei bAV nach § 3 Nr. 63 EStG / SvEV

    Hallo StephanieS,
     
    im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge können mehrere Verträge parallel abgeschlossen werden. Sofern dabei mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert werden, gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen.
     
    Werden jedoch mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften gemeinsam genannten Durchführungswege wie Direktzusage und Unterstützungskassenversorgung oder Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung nebeneinander bedient, kann sozialversicherungsrechtlich der Freibetrag bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 4.056 EUR jährlich, 338 EUR monatlich) insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.
     
    Dies bedeutet, dass mehrere Verträge des gleichen Durchführungsweges für die Prüfung des 4 %-Freibetrags zu addieren sind. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Beitragspflicht.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem Rundschreiben
    „Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau
    betrieblicher Altersversorgung“ vom 21. November 2018 entnehmen.
     
    Abschließend teilen wir Ihnen wie gewünscht die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung (West) seit 2023 mit:
     
    2026:   101.400 EUR Jährlich            8.450   EUR Monatlich
    2025:    96.600  EUR Jährlich            8.050   EUR Monatlich
    2024:    90.600  EUR Jährlich            7.550   EUR Monatlich
    2023:    87.600  EUR Jährlich            7.300   EUR Monatlich
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von drei bAV nach § 3 Nr. 63 EStG / SvEV

    Vielen herzlichen Dank!


    Was mich allerdings noch herausfordert ist folgendes:


    Ein bAV-Vertrag wurde seit 12/2023 bis heute abgerechnet.

    Es wurden monatlich 126 von der Zurich abgebucht (33 Monate*126€ =) 4.158 bisherige Gesamtbetrag.

    Bisher wurde der Beitrag irrtümlich als steuer- und SV-freie Gehaltsumwandlung vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen.

    Es lag jedoch kein Gehaltsverzicht vor.

    Die Beiträge sollen bei der Versicherung verbleiben und rückwirkend als rein arbeitgeberfinanzierte bAV (§ 3 Nr. 63 EStG) behandelt werden. Der Arbeitnehmer muss die zu Unrecht einbehaltenen Netto-Beträge wieder netto zurückerhalten, richtig?

    Für das laufende Jahr 2026 habe ich die Netto-Abzüge ab 01/2026 bereits an den Arbeitnehmer zurückgezahlt.

    Nun mein Problem:


    Das steuerfreie Umwandlungsbrutto habe ich für 2026 korrigiert und steuerpflichtig behandelt bzw. über die Aufrollung glattgezogen.


    Die Jahre 2023, 2024 und 2025 sind steuerlich abgeschlossen (Lohnsteuerbescheinigung).

    Eine Aufrollung der Steuer-Bruttos der Altjahre lehnt das System ab bzw. ist nicht möglich. um

    Ist es korrekt, dass für die vergangenen Jahre kein sonstiger steuerpflichtiger Bezug im Brutto erfasst werden darf, da der Beitrag damals steuerfrei an die Versicherung geflossen ist und der Arbeitnehmer sonst doppelt versteuern würde?

    Vielen Dank im Voraus für eure Erfahrungswerte und Tipps zur sauberen Abwicklung!

     

  • 04
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von drei bAV nach § 3 Nr. 63 EStG / SvEV

    Hallo StephanieS,
     
    Ihre Rückfragen zum Thema betreffen ausschließlich das Steuerrecht, zu denen wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht können jedoch im Forum auch von externen Experten beantwortet werden, sofern der Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik „Steuerrecht“ umgeswitcht. Sie erhalten somit aus diesem Bereich eine Antwort/Stellungnahme zu Ihrer Frage.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von drei bAV nach § 3 Nr. 63 EStG / SvEV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    ob und welche Beträge an den Arbeitnehmer nachgezahlt werden müsse, ist arbeitsrechtlich zu beurteilen.


    Wir unterstellen – wie in der Frage – dass die Nachzahlung erfolgen muss, weil ein Arbeitnehmerverzicht auf die geschuldete Vergütung nicht vorlag.


    Diese Zahlung im Jahr 2026 ist bei Zufluss lohnsteuerlich (als sonstiger Bezug) zu behandeln. Für die Jahre 2023-25 ist keine Korrektur, jedoch eine Information an das Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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