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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – freiwilliges Praktikum einer Studentin aus der Schweiz

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Ihre Unterstützung bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Praktikumsfalls mit grenzüberschreitendem Bezug.


    Es handelt sich um folgende Konstellation:

    Eine Studentin mit Schweizer Staatsangehörigkeit ist an einer Universität in der Schweiz immatrikuliert und hat dort auch ihren Hauptwohnsitz. Sie wird bei uns in Deutschland ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von drei Wochen absolvieren. Während des gesamten Praktikums hält sie sich in Deutschland auf (Unterbringung bei ihrem Vater) und erbringt die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland.


    Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Einschätzung zu folgenden Punkten:


    1. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung


    - Ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden (Tätigkeitsortprinzip)?

    - Wie ist das freiwillige Praktikum sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen (insbesondere im Hinblick auf Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)?


    2. Besonderheiten aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts (Deutschland/Schweiz)


    - Sind die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und der Schweiz zu berücksichtigen?

    - Ist ggf. die Vorlage einer A1-Bescheinigung erforderlich bzw. sinnvoll?


    3. Krankenversicherung / Nachweispflichten


    - Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes während des Praktikums?

    - Reicht ein Krankenversicherungsnachweis aus der Schweiz aus oder ist ggf. eine Absicherung im deutschen System erforderlich?


    Welche Nachweise sollten wir als Arbeitgeber zwingend anfordern und dokumentieren?


    Für Ihre Unterstützung und eine kurze Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    HR-Sozialversicherung

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – freiwilliges Praktikum einer Studentin aus der Schweiz

    Guten Tag,
     
    für ausländische Studenten gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Sie können somit geringfügig, als Werkstudent, als Arbeitnehmer oder Praktikant arbeiten.
     
    Bei der sozialversicherungsrechlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligen Praktikum zu unterscheiden.
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Bei höheren Einkünften tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Es ist ebenfalls eine Prüfung im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung möglich. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei ordentlich Studierenden liegt in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor.
     
    Die ausländischen Studenten werden grundsätzlich in Deutschland versichert (Bürgerversicherung), falls der Student keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (im Ausland) nachweisen kann. Hier sollte die Prüfung durch eine Krankenkasse erfolgen. Liegt ein Versicherungsschutz im Ausland vor, ist bei der Meldung der kurzfristigen Beschäftigung das Kennzeichen „2“ (keine gesetzliche Versicherung in Deutschland) zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – freiwilliges Praktikum einer Studentin aus der Schweiz

    Guten Tag,


    die Vergütung wird >603 EUR liegen und eine Festvergütung für 3 Wochen sein.


    Welches Dokument benötigen wir von der freiwilligen Praktikanten als Nachweis das keine Berufsmäßigkeit vorliegt und wir eine kurzfristige Beschäftigung abrechnen können?


    Vielen Dank.


     

  • 04
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – freiwilliges Praktikum einer Studentin aus der Schweiz

    Guten Tag,
     
    für die Prüfung der Berufsmäßigkeit gibt es leider kein Dokument.
     
    Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt der beschäftigten Person zu sichern. Sie wird auch vorausgesetzt, wenn jemand zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält.
    Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie dem Lebensunterhalt dient, also nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit erfolgt anhand von Indizien. Zur Orientierung kann man sich an die Geringfügigkeits-Richtlinien halten.
    In bestimmten Fällen können Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht vorliegt:
    Wird eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen (Haupt-)Job ausgeübt, geht man davon aus, dass sie nicht berufsmäßig ist.
     
    Eine Berufsmäßigkeit wird hingegen unterstellt, wenn beispielsweise
     
    jemand Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält,
    der oder die Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs kurzfristig arbeitet,
    ein Schulabgänger einen befristeten Job annimmt und auch danach erwerbstätig sein will.
     
     
    Eine Entscheidungsschema finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale:  Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit
     
    Hier wird der „normale“ Student während einer kurzfristigen Beschäftigung als nicht berufsmäßig eingestuft, da der Lebensunterhalt ansonsten anderweitig sichergestellt ist (z.B. Unterstützung Eltern, Bafög, etc.)
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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