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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ferienjobber

    Hallo AOK-Team,

    wir beschäftigen vom 03.08.-28.08.26 einen Studenten als Ferienjobber.

    Er hat uns angegeben, dass er bis April 2026 eine Werkstudententätigkeit ausgeübt hat. Kann diese außer Betracht bleiben, oder müssen diese Tage bei der Beurteilung kurzfristige Beschäftigung hinzugerechnet werden?

    Danke vorab & viele Grüße

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ferienjobber

    Hallo Frage,
     
    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es ist jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht werden nur jeweils „artgleiche“ Beschäftigungen (z. B. ausschließlich kurzfristige Beschäftigungen) untereinander berücksichtigt. 
     
    Demzufolge wird die kurzfristige Beschäftigung nicht mit der in der Vergangenheit ausgeübten Werkstudentenbeschäftigung zusammengerechnet.
     
    Mit freundliche Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ferienjobber

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hierzu hätte ich noch eine Frage: Darf eine kurzfristige Beschäftigung auch während der Semesterferien ausgeübt werden? Wird hierfür eine Immatrikulationsbescheinigung benötigt?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.


     

  • 04
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ferienjobber

    hierzu hätte ich noch eine ergänzende Frage: Kann eine kurzfristige Beschäftigung auch während eines Urlaubssemesters ausgeübt werden? Falls ja, bleibt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als kurzfristige Beschäftigung bestehen, und ist hierfür eine Immatrikulations- oder Beurlaubungsbescheinigung erforderlich?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

  • 05
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ferienjobber

    Hallo Personal_BW,
     
    sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind, kann ein eingeschriebener Student diese während der Semesterferien ausüben.
     
    Dies gilt nicht für Studenten, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, da sie in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teilnehmen. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student nicht gegeben und somit als berufsmäßig anzusehen ist. Daher können solche kurzfristigen Beschäftigungen nicht versicherungsfrei abgerechnet werden, es sei denn, die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten.
     
    Die Immatrikulationsbescheinigung und die Bescheinigung des Urlaubssemesters sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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