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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika im Psychotherapeuten-Studium

    Hallo,


    ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der verschiedenen Praktika nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO).


    In den Paragraphen 13, 14, 15, 17 und 18 werden fünf verschiedene Pflichtpraktika festgehalten und beschrieben. Für alle Praktika werden ECTS-Punkte vergeben, so dass es sich zunächst so liest, als ob es sich um Zwischenpraktika handelt. Sind alle diese Praktika als Zwischenpraktikum zu bewerten, oder handelt es sich bei § 18 und § 15 bereits um ein Nachpraktikum?


    Da es in der Sozialversicherung einen großen Unterschied bzgl. der Versicherungspflicht macht, ob es sich um ein Zwischen- oder Nachpraktikum handelt, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung.


    Ich konnte dazu leider nichts beim GKV-Spitzenverband finden. Alle Informationen bezogen sich noch auf die PsychTh-APrV und nicht auf die PsychThApprO.


    Vielen Dank für die Antwort!

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika im Psychotherapeuten-Studium

    Hallo LisaA,
     
    mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung (PiA) wurde ein Studiengang etabliert, der aus einem dreijährigen Bachelor- und einem zweijährigen Masterstudium besteht und mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen wird. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Teilnehmenden an diesen Studiengängen orientiert sich sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich auf der Grundlage von ordentlichen Studierenden, sofern die dort normierten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Grundlage hierfür ist Top 2 der Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 23.03.2021 zur versicherungs- und beitragsrechtlichen „Beurteilung von Personen während der Ausbildung nach Maßgabe des Psychotherapeutengesetzes …“.
     
    Bei den von Ihnen beschriebenen Praktika handelt es sich nach unseren Erkenntnissen um vorgeschriebene Zwischenpraktika, da für uns nicht erkennbar ist, dass die Praktika nach dem Ende des Studiengangs zu absolvieren sind.
     
    Eine von der Hochschule auszustellende Bescheinigung über die Praktikumsart sollte den Entgeltabrechnungsunterlagen beigefügt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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