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  • 01
    Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt

    Durch Satzung ist die Höhe der Entschädigung für das Ehrenamt geregelt. Die Entschädigung beträgt monatlich 776,50 Euro. Das Ehrenamt wird im öffentlichen Dienst ausgeübt.

    Handelt es sich hier um eine sozialversicherungsfreie Entschädigungszahlung?

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt

    Hallo SV-Fragen,
     
    unter die Regelung des § 3 Nr. 26a EStG fallen grundsätzlich u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Rahmen des Ehrenamts bis zur Höhe von insgesamt 960,00 € im Kalenderjahr (sogenannte Ehrenamtspauschale).
     
    Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 960,00 € kann „pro rata“ (z. B. monatlich mit 80,00 €) angesetzt oder „en bloc“ (z. B. jeweils zu Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.  
     
    Ergibt sich nach Abzug der Steuerfreibeträge eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ist diese an die einzugsberechtigte Krankenkasse nach den allgemeinen Regelungen der DEÜV zu melden und zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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