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  • 01
    Sozialversicherungspflicht für pauschalversteuerte geldwerte Vorteile nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Guten Tag,

    unsere Firma zahlt an ein Fitnessstudio monatlich für ca. 70 Beschäftigte einen Betrag (20 € je Beschäftigtem), damit Beschäftigte dort Präventionskurse (eigentlich steuerbegünstigt als gesundheitsfördernde Maßnahme) besuchen können. Nun stellte sich heraus, dass das Fitnessstudio keine Dokumentation über die Teilnahme der Beschäftigten und über die zertifizierten Kursleiter zur Verfügung stellen kann. Es wird auch nicht kontolliert, ob die Beschäftigten z. B. die Sauna oder andere Fitnessstudioangebote nutzen. Damit wird der gezahlte Betrag zu einem bloßen Fitnessstudiobeitrag und für die Beschäftigten entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe des regulären Monatsbeitrages, den jeder Andere für die Nutzung des Fitnessstudios zahlen müsste. In diesem Fall 73 € je Monat je Beschäftigtem. Da dies bereits seit zwei Jahren der Fall ist und die Firma den Schaden heilen möchte, soll nun für die Vergangenheit jeweils als Jahressumme der entstandene Betrag pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG versteuert werden. In diesem Zusammenhang stellen sich drei Fragen:

    1. Sind die pauschalversteuerten Beiträge beitragsfrei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)?

    2. Falls es sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, müssen die Beiträge dann personengenau im Lohnkonto erfasst und verbeitragt werden?

    3. Wenn zukünftig die Pauschalversteuerung monatlich erfolgen würde, würde dies etwas an der beitragsrechtlichen Beurteilung ändern?


    Vielen Dank für Ihre bisherigen Auskünfte. Ich würde mich wieder über eine Antwort freuen.

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflicht für pauschalversteuerte geldwerte Vorteile nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Hallo Mustermann,


    zunächst einmal freut es uns, dass Sie unsere Arbeit im Expertenforum schätzen.


    In dem nun angefragten Sachverhalt sehen wir uns gezwungen, zur besseren Nachvollziehbarkeit unserer Stellungnahme eine etwas umfangreichere Antwort zu verfassen und bitten um Ihr Verständnis.


    Vordergründig ist in Ihrem Fall zunächst mit dem Finanzamt steuerrechtlich zu klären, ob eine Pauschalversteuerung rückwirkend für zwei Jahre überhaupt möglich wäre.


    Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nach § 14 SGB IV gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, mit welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.


    Laufende Entgelte, die nach den Regelungen des § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG pauschalversteuert werden können, sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).


    Aufgrund dessen würden pauschal versteuerte laufende Arbeitsentgelte grundsätzlich nicht der Beitragspflicht unterliegen.


    Die Spitzenverbände zur Sozialversicherung haben sich in der Besprechung am 28.11.24 zu den „Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen aus einer Beschäftigung bei Steuerfreiheit oder pauschaler Besteuerung“ basierend auf dem BSG-Urteil vom 23.04.24 mit den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer rückwirkenden Pauschalversteuerung befasst.


    Im Ergebnis wurde festgelegt, dass nur noch bei einer „zeitnahen“ Pauschalversteuerung (hier: von Betriebsfeiern) Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorliegt.

    Ein solcher „zeitlich enger Zusammenhang“ wird angenommen, wenn die Pauschalbesteuerung vom Arbeitgeber spätestens mit der Entgeltabrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, tatsächlich durchgeführt wird.


    Darüber hinaus gehende rückwirkende Pauschalversteuerungen unterliegen daher der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

    Bei konsequenter Anwendung dieser Regelungen wäre nach unserer Einschätzung in Ihrem Fall (im Kalenderjahr 2025) eine Beitragsfreiheit ausgeschlossen.


    Das laufende Arbeitsentgelt ist demzufolge rückwirkend personenbezogen und dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzuordnen und zu verbeitragen.


    Sofern zukünftig steuerrechtlich die Voraussetzungen einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG weiterhin vorliegen, besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherungspflicht für pauschalversteuerte geldwerte Vorteile nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Vielen Dank für die superschnelle und ausführliche Antwort. Vielleicht können Sie mir noch eine Verständnisfrage beantworten (oder diese Frage an die Steuerexperten weiterleiten)?


    Nach § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG kommen nur sonstige Bezüge (Einmalzahlungen) in Betracht (1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden) und nach Nr. 2. kommt nur nicht korrekt einbehaltene Lohnsteuer (auch laufender Arbeitslohn) in Betracht (2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.). Bedeutet das, dass für den Zuschuss zum Fitnessstudio (laufender Arbeitslohn) diese Pauschalversteuerungsmöglichkeit für das Jahr 2026 genutzt werden könnte (natürlich nur, falls das Betriebsstättenfinanzamt zustimmt)? Für die Zukunft müssten wir eine neue Lösung finden, da wir nicht vorhaben, die Lohnsteuer weiterhin nicht korrekt einzubehalten.


    Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung und diese Möglichkeit schnell fundierte Antworten zu erhalten.

  • 04
    RE: Sozialversicherungspflicht für pauschalversteuerte geldwerte Vorteile nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Hallo Mustermann,


    sofern – wie von Ihnen beschrieben – das zuständige Finanzamt die Voraussetzungen der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2026 feststellt, hätte dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Sozialversicherungspflicht für pauschalversteuerte geldwerte Vorteile nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Vielen, vielen Dank

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