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    Sozialversicherungspflicht für pauschalversteuerte geldwerte Vorteile nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Guten Tag,

    unsere Firma zahlt an ein Fitnessstudio monatlich für ca. 70 Beschäftigte einen Betrag (20 € je Beschäftigtem), damit Beschäftigte dort Präventionskurse (eigentlich steuerbegünstigt als gesundheitsfördernde Maßnahme) besuchen können. Nun stellte sich heraus, dass das Fitnessstudio keine Dokumentation über die Teilnahme der Beschäftigten und über die zertifizierten Kursleiter zur Verfügung stellen kann. Es wird auch nicht kontolliert, ob die Beschäftigten z. B. die Sauna oder andere Fitnessstudioangebote nutzen. Damit wird der gezahlte Betrag zu einem bloßen Fitnessstudiobeitrag und für die Beschäftigten entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe des regulären Monatsbeitrages, den jeder Andere für die Nutzung des Fitnessstudios zahlen müsste. In diesem Fall 73 € je Monat je Beschäftigtem. Da dies bereits seit zwei Jahren der Fall ist und die Firma den Schaden heilen möchte, soll nun für die Vergangenheit jeweils als Jahressumme der entstandene Betrag pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG versteuert werden. In diesem Zusammenhang stellen sich drei Fragen:

    1. Sind die pauschalversteuerten Beiträge beitragsfrei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)?

    2. Falls es sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, müssen die Beiträge dann personengenau im Lohnkonto erfasst und verbeitragt werden?

    3. Wenn zukünftig die Pauschalversteuerung monatlich erfolgen würde, würde dies etwas an der beitragsrechtlichen Beurteilung ändern?


    Vielen Dank für Ihre bisherigen Auskünfte. Ich würde mich wieder über eine Antwort freuen.

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