Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Student schreibt für 3 Monate seine Bachelorarbeit im Unternehmen. Es existierte eine Vereinbarung, dass die betriebliche Einrichtung genutzt werden darf, jedoch keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung besteht. Im Gegenzug erhält das Unternehmen eine Kopie der Abschlussarbeit und hat Schutzrechte für die Verwertung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen, die im Zusammenhang mit der Arbeit erfolgen. Der Studierende erhält dafür eine Beihilfe von 1.200,00 €/Monat. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass laut Immatrikulationsbescheinigung der gewählte Studientyp "Teilzeit" angegeben ist .
Nun meine Frage:
Handelte es sich in diesem Fall der Vergütung an einen Teilzeit-Student um sozialversicherungspflichtiges Entgelt? In der Fachliteratur konnte ich hierzu leider nichts Konkretes finden.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Auskunft!
Mit freundlichen Grüßen
R.Z.