Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer Ärztin ist das Arbeitsverhältnis beendet zum 30.09.2025 wegen Rentenbezug durch die Ärzteversorgung (Datum Regelalstergrenze: 01.10.2027).
Es liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor (Beitragsgruppenschlüssel 1011).
Im Monat 12/2025 erhält die Mitarbeiterin eine Einmalzahlung zwecks Überstundenabgeltung (zugeordnet in 12/2025, wegen Steuerklasse 6).
Wegen dem Beitragsgruppenschlüssel werden Rentenversicherungsbeiträge an die Ärzteversorgung abgeführt. Diese hat sich nun gemeldet, dass sie die Beiträge nicht haben will, da die Mitarbeiterin bereits in Rente ist.
Frage: Müssen die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden obwohl eine Befreiung vorliegt? Und wenn ja, nur der Arbeitgeberanteil oder sowohl der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil? Vielen Dank.