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  • 01
    Sozialversicherungsbeiträge nach Austritt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei einer Ärztin ist das Arbeitsverhältnis beendet zum 30.09.2025 wegen Rentenbezug durch die Ärzteversorgung (Datum Regelalstergrenze: 01.10.2027).

    Es liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor (Beitragsgruppenschlüssel 1011).

    Im Monat 12/2025 erhält die Mitarbeiterin eine Einmalzahlung zwecks Überstundenabgeltung (zugeordnet in 12/2025, wegen Steuerklasse 6).

    Wegen dem Beitragsgruppenschlüssel werden Rentenversicherungsbeiträge an die Ärzteversorgung abgeführt. Diese hat sich nun gemeldet, dass sie die Beiträge nicht haben will, da die Mitarbeiterin bereits in Rente ist.

    Frage: Müssen die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden obwohl eine Befreiung vorliegt? Und wenn ja, nur der Arbeitgeberanteil oder sowohl der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil? Vielen Dank.

  • 02
    RE: Sozialversicherungsbeiträge nach Austritt

    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Überstunden, zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden), stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip). Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits länger zurückliegt.
     
    Da die Überstunden aus dem Beschäftigungsverhältnis als Ärztin resultieren, müssen die entsprechenden Lohnabrechnungen korrigiert werden und Beiträge aus unserer Sicht auch dem Versorgungswerk übermittelt werden. Eine Abrechnung als Einmalzahlung ist aus unserer Sicht nicht möglich. Die Vereinfachungsregelung ist lediglich bei Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen anwendbar. Allein die Tatsache, dass Sie diese im Dezember auszahlen und der Lohnsteuer unterwerfen ändert nichts an der sozialaversicherungsrechtlichen Zuordnung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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