Expertenforum - Sozialversicherungsbeiträge im Sterbefall

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  • 01
    Sozialversicherungsbeiträge im Sterbefall

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    einer unserer MA ist im April verstorben. Die Abgeltung für den Urlausanspruch wurde an den Erben ausgezahlt. Diese Einmalzahlung ist beim Verstorbenen zu verbeitragen. Der Arbeitnehmer erhielt ab 07.01. keinerlei Lohnfortzahlung für Krankheit bis zu seinem Tod. Ist dieser Betrag im April als Einmalzahlung zu verbeitragen, da der Tod zur Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen reinen Entgeltanspruch führte, oder schon im Vorjahr, da dort der Urlaubsanspruch erworben wurde?


    Wie verhält es sich bei einem Arbeitnehmer, welcher schon seit November des Vorjahres aus dem Lohnfortzahlungsanspruch fällt, da er Langzeitkrank ist und auch im April Folgejahr verstirbt?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.


     

  • 02
    RE: Sozialversicherungsbeiträge im Sterbefall

    Guten Tag,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Liegen in diesem Jahr SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragspflichtig. Die Zahlung ist beitragsrechtlich nach den Regelungen für einmalig gezahltes Entgelt dem Verstorbenen zuzurechnen. 
    Liegen in diesem Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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