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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Sozialversicherung - gerinfügige Beschäftigung in Deutschland mit Hauptbeschäftigung in den Niederlanden

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    wir planen die Einstellung einer Mitarbeiterin, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und derzeit mit einem Umfang von 30 Wochenstunden in den Niederlanden tätig ist. Zusätzlich soll sie künftig im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Deutschland mit einem Stundenumfang von sechs Stunden pro Woche beschäftigt werden.


    In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, welches Sozialversicherungs-, Steuer- und ggf. Arbeitsrecht auf das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland Anwendung findet. Insbesondere möchten wir klären, ob die geringfügige Beschäftigung in Deutschland nach deutschem Sozialversicherungsrecht abgerechnet werden kann oder ob aufgrund der Haupttätigkeit in den Niederlanden ausländisches Recht maßgeblich ist.


    Sollte ausländisches Sozialversicherungsrecht Anwendung finden, bitten wir um Auskunft, welche Besonderheiten hierbei zu beachten sind. In diesem Zusammenhang stellt sich für uns auch die Frage, ob eine A1-Bescheinigung erforderlich ist beziehungsweise durch die Beschäftigte beim niederländischen Arbeitgeber beantragt werden muss.


    Darüber hinaus interessieren uns die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Regelungen im Krankheitsfall.


    Für Ihre Unterstützung und Einschätzung bedanke ich mich bereits im Voraus.

     

  • 02
    RE: Sozialversicherung - gerinfügige Beschäftigung in Deutschland mit Hauptbeschäftigung in den Niederlanden

    Guten Tag,
     
    entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die niederländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Krankenversicherungsschutz bisher durchgeführt wurde oder sich der Wohnort des Beschäftigten befindet.
     
    Sofern Arbeitnehmer jedoch in mehreren Ländern der Europäische Union (EU) gleichzeitig tätig sind (hier: Deutschland und Niederlande), „muss“ zunächst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
     
    In Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) in Bonn zuständig. Daher raten wir Ihnen, zwecks Klärung Kontakt mit der DVKA aufzunehmen (Tel: 0228 9530-0 sowie unter www.dvka.de).
    Ihre weiteren Fragestellungen sind in Abhängigkeit der Entscheidung der DVKA unterschiedlich zu bewerten.
    Für die arbeits- und steuerrechtlichen Fragestellungen empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt einzubinden sowie Ihren Arbeitgeberverband.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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