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  • 01
    Sozialversicherung bei Geschenk an Arbeitnehmer

    Arbeitnehmer verdient monatlich Betrag genau zwischen Beitragsbemessungsgrenze KV und Beitragsbemessungsgrenze RV. Er erhält zusätzlich ein Geschenk in Höhe von 500€, bei dem der Arbeitgeber die SV-Beiträge übernehmen will. Unser Programm rechnet das jetzt so aus, dass bei KV und PV der Betrag aus Summe Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil gleich bleibt wie bei Abrechnung ohne Geschenk. Der RV und AV-Anteil erhöht sich. Ist das korrekt oder muss das Geschenk einzeln betrachtet werden und auch KV und PV berechnet werden?

  • 02
    RE: Sozialversicherung bei Geschenk an Arbeitnehmer

    Guten Tag,


    nach § 14 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Beiträge zur Sozialversicherung werden aus dem Arbeitsentgelt in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt.


    Das Geschenk in Höhe von 500 Euro stellt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist somit als Einmalzahlung grundsätzlich im Monat der Auszahlung beitragspflichtig. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung aber bereits mit den laufenden Entgeltbestandteilen ausgeschöpft, so dass zusätzliche Beiträge lediglich noch in der Renten- Arbeitslosenversicherung anfallen.


    Die Berechnung Ihres Lohnprogrammes ist insofern zutreffend, dass zusätzliche Beiträge lediglich zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ermittelt werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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