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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialversicherung bei Arbeit im Ausland

    Guten Rag,


    ich habe einen Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit, der im nächsten Jahr dauerhaft für die Universität Mainz in der Schweiz arbeiten wird. Dienstort ist Lausanne, er wird sich auch mit Erstwohnsitz in der Schweiz anmelden. Zur Zeit ist er bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert und arbeitet auch für die Universität Mainz, allerdings in Mainz. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber eine A1 Bescheinigung bei der deutschen Krankenkasse ausfüllen muss zwecks Entscheidung welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet? Und was bedeutet es für mich als Abrechnungsstelle, wenn Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rebecca Keiman

  • 02
    RE: Sozialversicherung bei Arbeit im Ausland

    Guten Tag,
     
    Wird eine Person von ihrem deutschen Arbeitgeber in einem anderen Staat eingesetzt, so gelten grundsätzlich die dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Mit einer A1-Bescheinigung kann der Fortbestand des deutschen Rechts beantragt werden.
    Eine A1-Bescheinigung ist nur auszustellen, wenn es sich um eine bis zu 24-Monate befristete Entsendung innerhalb der EU, EWR und der Schweiz handelt. Bei dauerhafter Verlagerung der Tätigkeit ins Ausland kann eine A1-Beschgeinigung nicht erstellt werden.
     
    Grundsätzlich unterliegt eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem sie die Tätigkeit tatsächlich ausübt. Das sog. Territorialitätsprinzip (auch „Beschäftigungsortsprinzip“ genannt) fragt also danach, wo die Tätigkeit örtlich tatsächlich (physisch) erbracht wird.
    Wird diese dauerhaft in der Schweiz erbracht, ist dieses Sozialversicherungsystem anzuwenden.
     
    Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der DVKA zu beantragen, damit ggf. das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet. In diesem Fall nutzen Sie bitte das elektronische Anfrageverfahren im Link.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherung bei Arbeit im Ausland

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe jedoch dazu eine Frage. Wenn also bei dauerhafter Verlagerung in die Schweiz das Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt, zahlt dann der deutsche Arbeitgeber Zuschüsse zu den einzelnen Zweigen der Schweizer Versicherungen oder fallen grundsätzlich keine Arbeitgeber-Beiträge an und der Beschäftigte muss sich selbst um seine Versicherungen kümmern und diese alleine zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Rebecca Keiman

  • 04
    RE: Sozialversicherung bei Arbeit im Ausland

    Guten Tag,
     
    wird das Schweizer Sozialversicherungssystem zuständig, endet die Sozialversicherung in Deutschland. Beiträge in Deutschland werden nicht mehr gezahlt.
    Die Beitragszahlung und Abführung richtet sich in diesem Fall nach dem System der Schweiz. Hier können wir leider keine Auskünfte erteilen.
     
    Ansprechpartner für die Schweiz finden Sie hier.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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