Guten Rag,
ich habe einen Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit, der im nächsten Jahr dauerhaft für die Universität Mainz in der Schweiz arbeiten wird. Dienstort ist Lausanne, er wird sich auch mit Erstwohnsitz in der Schweiz anmelden. Zur Zeit ist er bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert und arbeitet auch für die Universität Mainz, allerdings in Mainz. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber eine A1 Bescheinigung bei der deutschen Krankenkasse ausfüllen muss zwecks Entscheidung welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet? Und was bedeutet es für mich als Abrechnungsstelle, wenn Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Rebecca Keiman