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  • 01
    Sozialberater

    Liebes Expertenteam,

    vielleicht könnt ihr Licht ins Dunkel bringen. Folgender Fall:

    Ein Rumänischer, in Deutschland Studierender junger Mann ist in Rumänien beim Staat für die Zeit seiner Ausbildung kostenlos medizinisch abgesichert. So weit so gut, wenn er aber in Deutschland während des Studiums eine (Neben-/Werkstudenten-) Beschäftigung aufnimmt muss er nach dem GKV-Spitzenverband Mitglied einer Deutschen KV werden. Wenn er den Job wieder aufgibt müsste er wieder in seine Rumänische KV zurück fallen. Wenn er in den nächsten Ferien wieder einen Job aufnimmt muss er sich wieder bei einer Deutschen KV anmelden.

    Wenn das soweit richtig ist, ist meine Frage: Wie geht das formal von statten?

    Muss der Student im Rahmen einer Mitwirkungspflicht der kostenlosen Rumänischen KV Bescheid geben wenn er in Deutschland versichert ist. Muss er sich, wenn er sich von der Deutschen KV abmeldet, der Rumänischen Bescheid geben? Kann er sich ohne weiteres (z.B. Fristen) immer wieder bei einer Deutschen KV seiner Wahl an- und abmelden? Also wie funktioniert der wiederholte Wechsel zwischen Deutscher Studierendenversicherung während dem Jobben und der Rumänischen, kostenlosen Studierendenabsicherung (https://igi.mai.gov.ro/en/access-to-health-care/) während dem ausschließlichem Studium? Letztlich beschränkt sich die Frage nicht auf Rumänien und Deutschland sondern zielt generell auf das Verhältnis von EU-KV-Karte zu dt. KV.


    Ich möchte mich schon einmal für die Unterstützung bedanken

    Viele Grüße

    Michael

  • 02
    RE: Sozialberater

    Guten Tag,
     
    sobald der Student in Deutschland eine Beschäftigung ausübt, unterliegt er den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die Nationalität des Studenten ist nicht entscheidend, allein die Tatsache reicht, dass eine Beschäftigung im Inland ausgeübt wird und das Territorialprinzip anzuwenden ist. Diese Feststellung gilt für Fallkonstellationen innerhalb der EU/EWR bzw. den Abkommensstaaten, unabhängig vom Wohnort, der Dauer des Aufenthalts in Deutschland sowie des bisherigen Versicherungsschutzes. Sobald die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob Versicherungspflicht aufgrund des Studiums (Krankenversicherung der Studenten) oder der Beschäftigung eintritt.
     
    Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) kommt nicht zustande für die Zeiträume der Nicht-Beschäftigung in Deutschland. Dafür sollte der Nachweis der rumänischen Versicherung den Lohnunterlagen beigefügt werden.

    Sobald eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wird, besteht Krankenversicherungspflicht in der KVdS und der Student wählt eine deutsche Krankenkasse. Wir empfehlen Ihrem Studenten sich an eine von ihm zu wählende deutsche Krankenkasse zur verbindlichen Beurteilung seines Versicherungsschutzes zu wenden. Der Nachweis der rumänischen Versicherung sollte der Krankenkasse vorgelegt werden, um im Fall der Nicht-Beschäftigung ggf. die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) wieder beenden zu lassen.
     
    Das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der bei ihm beschäftigte Student den größeren Teil seiner Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Das Studium muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung und der Studentenjob darf nur eine Nebensache sein. Das heißt: Während der Vorlesungszeit darf der Student nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ist dies der Fall, ist der Student mit der Personengruppe „106“ und die Beitragsgruppe „0100“ zu melden.
     
    Ob und inwieweit der Student die rumänische Krankenkasse informieren muss, entzieht sich unserer Kenntnis. Nach unserem Verständnis kann die rumänische, kostenlose Versicherung durchgehend bestehen bleiben und lediglich in den Beschäftigungszeiten in Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht als Student in Deutschland.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Sozialberater

    Vielen Dank für die rasche Antwort,

    eine Rückfrage habe ich noch:


    Prinzipiell scheint das klar zu sein:

    In Monaten in denen ausländische Studierende arbeiten müssen sie sich in Deutschland selbst versichern und in denen wo sie nur studieren können sie wieder bei ihrer Heimat-KV versichert sein. Ist es da nicht nur sinnvoll sondern auch erforderlich, dass die beiden Versicherungen immer über den aktuellen Stand informiert sind, denn sollte eine ärztliche Versorgung notwendig sein so muss die ja bei irgendeiner KV abgerechnet werden. Hat z.B. der Hausarzt seit dem letzten Quartals-check die Heimat-KV im System aber der Studierende braucht ein AU für seinen Arbeitgeber, dann gibt es dadurch ein Chaos mit einigen Aufwand um das zu klären und rückabzuwickeln.

    In diesem Sinne muss den Studierenden immer bewusst sein wie ihr KV-Status in jedem Moment ist und sie müssen die entsprechende Versicherungskarte parat haben. Gleichzeitig scheint es kein Problem zu sein sich ständig monatsweise bei der KV an und abzumelden oder auch doppelt versichert zu sein.

    Darüber hinaus sind nicht wenige in einer PKV Mitglied, denn Studierende können sich von der Pflichtversicherung befreien lassen. Gelten da dann die gleichen Regeln?

    Also beim Jobben wäre somit eine dt. PKV notwendig und beim ausschließlichem Studium greift wieder die Heimat-PKV oder sogar die Heimat-GKV, weil die Befreiung nur für Deutschland gilt.

    Kann ich das so weiter geben?


    Mit freundlichen Grüßen

    Michael


     

  • 04
    RE: Sozialberater

    Guten Tag,
     
    die gewählte deutsche Krankenkasse wird aufgrund der Europäischen KV-Karte (EHIC) aus Rumänien Betreuungsleistungen für die Zeiträume, in denen das rumänische Recht Anwendung findet, erbringen. Sobald eine Beschäftigung aufgenommen wird, gilt deutsches Recht und der Student kommt in die studentische KV (KVdS). Somit ist der Wechsel durch die An- und Abmeldungen aus den Beschäftigungszeiten reguliert.
     
    Das genaue Prozedere muss mit der gewählten Krankenkasse besprochen werden, da wir im Rahmen dieses Forums nur die allgemeinen Informationen geben können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Sozialberater

    Hallo Michael,


    die Frage zur PKV ist eine durchaus interessante. Wie hier bereits geschrieben, gelten mit der Ausübung der Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nur die deutschen Rechtsvorschriften (die rumänische Versicherung wäre dann zu beenden, weil keine rumänischen Rechtsvorschriften mehr gelten und damit die Versicherung dort nicht möglich ist => keine Doppelversicherung möglich!). Ist der (Werk-)Student dann versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (an einer staatlichen oder staatlich anerkannten HS eingeschrieben + unter 30), könnte er sich nach § 8 SGB V davon befreien lassen zugunsten einer PKV. Wenn der Student dann wieder den rumänischen Rechtsvorschriften unterliegt (Beschäftigung in DE beendet), könnte die Person die PKV nach § 205 Abs. 2 VVG ggf. kündigen (sofern Sachverhaltsgleichstellung anwendbar?) oder ggf. in eine Anwartschaftsversicherung umstellen (sinnvoll bei Rückkehrabsicht, prüfen!). Unterliegt die Person dann später wieder deutschen Rechtsvorschriften (weil bspw. neue Beschäftigungsausübung in DE) und unterfällt wieder der stud. Versicherungspflicht (siehe zuvor), ist die Frage, ob die ursprünglich beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht weiter wirksam ist oder ob sich der vorherige befreiende Verwaltungsakt bspw. auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X), weil zwischenzeitlich nicht mehr dem deutschen Recht unterlegen. Je nachdem wäre dann eine neue Befreiung zu beantragen, um wieder ausschließlich privat krankenversichert zu sein (abgesehen davon muss die PKV natürlich auch mitspielen, Stichwort Annahmerichtlinien etc.). So zumindest meine Auffassung.


    Und ja, so ein häufiges hin und her erfordert dann allerhand Kommunikation zwischen dem Studi, den Trägern und Leistungserbringern!


    VG

  • 06
    RE: Sozialberater

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre Ausführungen bzgl. der PKV. Wir stimmen Ihren Ausführungen zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Sozialberater

    Das freut mich, liebes Expertenteam :)

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