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  • 01
    Sonderzahlung zum Ausgleich einer zu erwartenden Rentenminderung

    Liebe Experten,

    ich habe eine Frage zur Höhe der Lohnsteuerpflicht bei einer Arbeitgeberzahlung zum Ausgleich einer zu erwartenden Rentenminderung. Hier gibt es im Newsletter 01/2026 der Rentenversicherung eine Klarstellung, die ich leider nicht verstanden habe.

    In dem Beispiel der RV wäre eine Zahlung von € 79.000,00 zum Ausgleich der Rentenminderung erforderlich. Nun hat der AG entschieden € 60.000,00 zu zahlen und der Arbeitnehmer € 19.000,00. In welcher Höhe ist die !Arbeitgeberleistung! steuerfrei? Wenn der AN nichts zahlen würde, wären ja € 30.000,00 steuerfrei. Jetzt zahlt der AN noch € 19.000,00. Dann müssten doch € 49.000,00 von der Zahlung des Arbeitgebers steuerfrei bleiben? Wir ermitteln sich in dem Beispiel der RV die "2 x 19.000 = 38.000" - siehe unten?


    Auszug auf Newsletter 01/2026:

    Für den Beispielfall bedeutet das: Zahlt der Arbeitnehmer als Ausgleichsbetrag 39.500 Euro in die Rentenkasse, so ist eine Arbeitgeberzahlung in Höhe von 39.500 Euro ebenfalls steuerfrei. Das heißt: In diesem Fall würden Sie vermeiden, dass der Fiskus auf Ihre Abfindung zugreift. Zahlt der Arbeitgeber jedoch – beispielsweise – 60.000 Euro direkt in die Rentenkasse ein und Sie als Arbeitnehmer nur 19.000 Euro, so bleiben maximal (2 x 19.000 Euro =) 38.000 Euro von der Steuer verschont.


    Ganz herzlichen Dank schon mal für Ihre Untersützung.

    Liebe Grüße

    Emmely



     

  • 02
    RE: Sonderzahlung zum Ausgleich einer zu erwartenden Rentenminderung

    Sehr geehrter Fragsteller,


    steuerlich entscheidend ist die Regelung in § 3 Nr. 28 EStG, wonach steuerfrei bleiben: „Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“.

    Danach sind u.E. bei (Gesamt-) Beiträgen von 79.000 Euro AG-Zahlungen bis 39.500 Euro steuerfrei.

    Die abweichenden Berechnungen im Newsletter DRV sind von hier aus nicht nachvollziehbar.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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