Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben folgenden Sachverhalt und bitten um Ihre Einschätzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und den daraus resultierenden DEÜV-Meldepflichten:
Ein bei uns beschäftigter Tarifbeschäftigter wird für einen Zeitraum von genau einem Monat als Soldat auf Zeit (SaZ) eingesetzt.
Das bestehende Arbeitsverhältnis bei unserem Arbeitgeber wird für diesen Zeitraum nicht beendet, sondern ruht. Nach Beendigung des Wehrdienstes wird das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt.
Die Abwesenheit des Beschäftigten beträgt dabei nicht mehr als einen Monat. Während des Einsatzes als Soldat auf Zeit erhält der Beschäftigte von uns kein Arbeitsentgelt.
Unsere Frage ist daher:
Muss für den Zeitraum des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit eine Abmeldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse vorgenommen werden, obwohl das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich lediglich ruht und die Abwesenheit nicht länger als einen Monat dauert?
Insbesondere möchten wir wissen, ob in diesem Fall die allgemeine Regelung zum Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer Unterbrechung von längstens einem Monat Anwendung findet oder ob die Besonderheiten bei einer Beschäftigung als Soldat auf Zeit unabhängig von der Dauer des Wehrdienstes zu einer Abmeldung führen.
Falls eine Abmeldung erforderlich ist, bitten wir außerdem um Mitteilung, welcher DEÜV-Abgabegrund anzusetzen ist.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.