Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sofortmeldung

    Ein Arbeitgeber hat ab dem 10.08. einen Minjobber beschäftigt. Ab dem 25.08. fängt dieser Mitarbeiter in Vollzeit an.


    Es werden zwei Personalnummern verwendet, die eine für den Minijob, eine weitere für den Vollzeitjob. Es werden daher An- und Anmeldungen mit den Kennziffern 10 bzw. 30 beim Minijob vorgenommen und eine neue Anmeldung mit 10 auf den Vollzeitjob..


    Der Mandant ist sofortmeldepflichtig. Müssen in diesem Fall zwei Sofortmeldungen erstellt werden ? Es ist keine Lücke zwischen den Beschäftigungen. Eigentlich ist der Mitarbeiter nahtlos beschäftigt.

  • 02
    RE: Sofortmeldung

    Guten Tag,


    Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Sofortmeldung zu melden.

    Das Gesetz spricht nur von der „Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses“. Die Art der Tätigkeit und die versicherungsrechtliche Beurteilung spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.

    Somit ist für den Wechsel zwischen Minijob und Vollzeitbeschäftigung keine erneute Sofortmeldung zu erstatten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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