Ein Arbeitgeber hat ab dem 10.08. einen Minjobber beschäftigt. Ab dem 25.08. fängt dieser Mitarbeiter in Vollzeit an.
Es werden zwei Personalnummern verwendet, die eine für den Minijob, eine weitere für den Vollzeitjob. Es werden daher An- und Anmeldungen mit den Kennziffern 10 bzw. 30 beim Minijob vorgenommen und eine neue Anmeldung mit 10 auf den Vollzeitjob..
Der Mandant ist sofortmeldepflichtig. Müssen in diesem Fall zwei Sofortmeldungen erstellt werden ? Es ist keine Lücke zwischen den Beschäftigungen. Eigentlich ist der Mitarbeiter nahtlos beschäftigt.