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  • 01
    SFN Zuschläge bei Beschäftigungsverbot

    hallo liebes Team,

    wir sind aktuell leicht verunsichert, daher diese Anfrage.

    Mitarbeiterinnen die in Schichte, an Wochenenden etc arbeiten und aufgrund Schwangerschaft in ein Beschäftigungsverbot kommen erhalten ja neben dem generellen Entgelt auch den durchschnitt aus den SFN Zuschlägen. jetzt haben wir aber unterschiedliche Versionen gelesen und sind uns der Berechnung nicht mehr sicher.

    welche Basis ist korrekt?

    : Berechnung Dynamisch ( immer die 3 Monate vor Abrechnungsmonat

    : Berechnung 3Monate vor Beschäftigungsverbot

    : Berechnung 3 Monate vor Schwangerschaftsmeldung


    vielen lieben dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: SFN Zuschläge bei Beschäftigungsverbot

    Hallo Raschi,
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschläge) bei der Ermittlung des Mutterschutzlohns im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes vor Beginn der Schutzfrist betrifft das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Nach § 18 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen. Dabei richtet sich die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts richtet sich nach§ 21 MuSchG.
     
    Sollte Ihre Frage auf die Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) abzielen, gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Der Mutterschutzlohn (nach § 18 MuSchG) soll den Verdienstausfall in Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen. Ziel ist es, die Arbeitnehmerin so zu stellen, als ob sie ohne mutterschutzrechtliche Beschränkungen hätte weiterarbeiten können. Die Erstattungsregelungen nach dem AAG knüpfen in einem solchen Fall an das vom Arbeitgeber verpflichtend zu zahlendes Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Hierbei handelt es sich um das laufende Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte gehören dagegen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem AAG.
     
    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, das die für die Ermittlung des Mutterschutzlohnes maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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