Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Service-Center Personal

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben über DABPV die Meldung bekommen, dass 4 Kinder in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Lt. RS Mitarbeiter hat er aber nur 2 leibliche Kinder. Die anderen zwei Kinder von seiner geschiedenen Frau wurden bei der Scheidung aberkannt.

    Wie viele Kinder dürfen bei der Pflegeversicherung berücksichtigt werden?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Service-Center Personal

    Hallo Hi,


    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Service-Center Personal

    Hallo Hi,


    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.


    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung (GKV) haben in den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025 unter dem Punkt „4.7 Wegfall der Elterneigenschaft“ folgendes festgelegt:


    „Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen. Dies ist insbesondere der Fall


    - bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,


    - bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,


    - bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.


    Der Wegfall der Elterneigenschaft stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Beitragshöhe erheblich sind. Das Mitglied hat der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Änderung unverzüglich mitzuteilen, sofern die Änderung nicht schon im automatisierten Übermittlungsverfahren nach § 55a SGB XI … mitgeteilt wird. Der Wegfall der Elterneigenschaft wirkt auf das maßgebende Ereignis zurück. Die Kenntnis der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse hierüber bewirkt lediglich den Anstoß etwaiger rückwirkender Korrekturen.“


    Da die oben beschriebene Aufzählung für uns nicht abschließend ist, wäre daher nach unserer Auffassung die von Ihnen beschriebene Reduzierung der Stiefkinder durch Aberkennung aufgrund der Scheidung zu reduzieren, so dass die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder dann nur noch „2“ beträgt.


    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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