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  • 01
    Semesterferien: Wechsel von Minijob auf Werkstudent und wieder zurück

    Hallo liebes Expertenteam,

    ein Minijobber möchte während der Semesterferien mit Werkstudentenstatus beschäftigt werden und nach den Semesterferien wieder als Minijobber. Seine Tätigkeit wird sich nicht verändern, nur die Arbeitszeit. Kann man seinen SV-Status für die Zeit der Semesterferien einfach ändern?

    Gleichzeitig wird er aktuell als Werkstudent/Midijob bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Ist diese Beschäftigung für die Beurteilung des obigen Sachverhalts sozialversicherungsrechtlich relevant?

  • 02
    RE: Semesterferien: Wechsel von Minijob auf Werkstudent und wieder zurück

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer oder mehreren Beschäftigung(en) gegebenenfalls die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt.
    Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten..
     
    In Ihrem Sachverhalt sind demnach alle Beschäftigungszeiten zu addieren.

    Es ist grds. möglich, einen Minijob während der Semesterferien auf das Werkstudentenprinzip auszuweiten und danach wieder zurück zum Minijob.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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