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  • 01
    Selbstständigkeit und KvdR?

    Hallo,

    hier erstmal der Sachverhalt:

    Eine selbstständige Osteopathin erreicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente (wenn auch sehr gering) und würde grundsätzlich die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen.


    Sie möchte ihre bisherige selbstständige Tätigkeit nach Rentenbeginn jedoch in geringem Umfang weiterführen.


    Frage:

    Kann die Osteopathin trotz Fortführung ihrer selbstständigen Tätigkeit in geringem Umfang als Rentnerin in der KVdR pflichtversichert werden?


    Welche Kriterien sind hierbei für die Beurteilung maßgeblich, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Höhe des Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit? Gibt es eine konkrete Einkommens- oder Zeitgrenze, ab der von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist und eine Pflichtversicherung in der KVdR ausgeschlossen wäre?


    Falls sie die selbstständige Tätigkeit nicht voll aufgeben muss: Welche Auswirkungen hat das erzielte Arbeitseinkommen auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung?

  • 02
    RE: Selbstständigkeit und KvdR?

    Guten Tag,


    eine Pflichtversicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner ist nur möglich, wenn der Ausschlusstatbestand der hauptberuflichen Selbständigkeit nicht erfüllt ist.


    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht aus. Dies schließt auch die Versicherungspflicht als Bezieher einer Rente mit ein. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger aufgrund eines anderen Tatbestandes grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.


    Wird neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann dennoch nicht generell von Hauptberuflichkeit ausgegangen werden. Es ist zu prüfen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt.


    Zur Beurteilung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, geht der GKV-Spitzenverband in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ von gewissen Grundannahmen aus:


    - Nimmt die selbstständige Tätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit 25 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

    - Beträgt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, sofern das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit 50 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

    - Ist der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.


    Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten hinsichtlich der Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor, ist die Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, heranzuziehen.


    Eine abschließende und rechtlich verbindliche Beurteilung kann nur durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse getroffen werden. Hierzu benötigt diese eine schriftliche Anfrage mit allen relevanten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) sowie den weiteren Einkommensnachweisen


    Liegt, aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse, keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht aufgrund der Rentenzahlung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, sofern die übrigen Voraussetzungen der KvdR-Mitgliedschaft erfüllt sind.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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