Hallo Expertenteam,
wir haben eine Mitarbeiterin zum 01.09.2026 eingestellt, die bei uns 19,25 Stunden/Woche arbeitet und in der Selbständigkeit 15 Stunden/Woche.
Ob sie weitere Angestellte hat ist uns nicht bekannt.
Den Verdienst, den sie für 2026 angegeben hat liegt etwas unter dem, was sie bei uns verdienen wird. (die Grenze von € 1977,50 wird überschritten)
Zur Zeit ist sie privat kranken- und pflegeversichert.
Auf den ersten Blick hätte ich gesagt, dass sie bei uns hauptberuflich beschäftigt ist, da die Wochenstunden und das Entgelt höher sind als in der Selbständigkeit.
Die KK hat uns mitgeteilt, dass sie weiterhin hauptberuflich selbständig ist.
==> Kann es daran liegen, dass sie vor dem Eintritt bei uns hauptberuflich selbständig war?
==> Oder wäre allein für sich schon ausschlaggebend, wenn sie mindestens eine Angestellte hätte, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt?
==> Und wie sieht es für das Jahr 2027 aus? Bleibt es dann so wie in 2026, wenn sich auf beiden Seiten nichts ändert?
==> Wie sieht es mit dem AG Zuschuss zur KV und PV aus?
==> So wie mir bekannt ist, hat sie keinen Anspruch darauf. Wenn der AG jedoch trotzdem zahlt, wäre diese dann beitragspflichtig?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
V. Bauer