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  • 01
    Selbständigkeit und mit 19,25 Stunden in unserem Unternehmen beschäftigt

    Hallo Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin zum 01.09.2026 eingestellt, die bei uns 19,25 Stunden/Woche arbeitet und in der Selbständigkeit 15 Stunden/Woche.

    Ob sie weitere Angestellte hat ist uns nicht bekannt.

    Den Verdienst, den sie für 2026 angegeben hat liegt etwas unter dem, was sie bei uns verdienen wird. (die Grenze von € 1977,50 wird überschritten)

    Zur Zeit ist sie privat kranken- und pflegeversichert.


    Auf den ersten Blick hätte ich gesagt, dass sie bei uns hauptberuflich beschäftigt ist, da die Wochenstunden und das Entgelt höher sind als in der Selbständigkeit.


    Die KK hat uns mitgeteilt, dass sie weiterhin hauptberuflich selbständig ist.


    ==> Kann es daran liegen, dass sie vor dem Eintritt bei uns hauptberuflich selbständig war?

    ==> Oder wäre allein für sich schon ausschlaggebend, wenn sie mindestens eine Angestellte hätte, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt?

    ==> Und wie sieht es für das Jahr 2027 aus? Bleibt es dann so wie in 2026, wenn sich auf beiden Seiten nichts ändert?

    ==> Wie sieht es mit dem AG Zuschuss zur KV und PV aus?

    ==> So wie mir bekannt ist, hat sie keinen Anspruch darauf. Wenn der AG jedoch trotzdem zahlt, wäre diese dann beitragspflichtig?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    V. Bauer

     

  • 02
    RE: Selbständigkeit und mit 19,25 Stunden in unserem Unternehmen beschäftigt

    Guten Tag,


    Ihrer Schilderung entnehmen wir, dass die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) bereits die abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit für die Mitarbeiterin im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen hat. Zu den Gründen können wir keine Auskunft geben, da uns keine Unterlagen vorliegen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Krankenkasse, die die Beurteilung vorgenommen hat.


    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.


    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.


    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.


    Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist zeitlich nicht befristet. Sofern sich die Verhältnisse ändern, kann jederzeit eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden. Bis dahin verbleibt es bei der bestehenden Beurteilung.


    Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf einen beitragsfreien Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V, da sie nicht zum dort genannten Personenkreis gehört. Sofern Sie diesen dennoch zahlen, stellt dieser einen geldwerten Vorteil dar, der der Beitragspflicht unterliegt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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