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  • 01
    Schulentlassener und Nebenjobs

    Hallo liebes Expertenteam,


    Ausgangslage:

    - Schulentlassener mit Absicht ein FSJ zu beginnen

    - es wird bereits eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt


    Ist es möglich, eine weiter kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, ohne das Berufsmäßigkeit entsteht? Wenn ja, gibt es Vorgaben hinsichtlich der Höhe des maximalen Verdienstes?


    Danke und freundliche Grüße

  • 02
    RE: Schulentlassener und Nebenjobs

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage betragen und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. 
     
    Bei einer Beschäftigung zwischen dem Schulabschluss und einem Freiwilligendienst liegt Berufsmäßigkeit vor, so dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist. Wird ein Entgelt von über 603 EUR gezahlt tritt Sozialversicherungspflicht ein.
     
    In Ihrem Sachverhalt wäre eine Abrechnung als Minijob möglich, soweit der monatliche Verdienst 603 Euro nicht überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung oberhalb von 603 Euro/Monat unterliegt wegen Berufsmäßigkeit immer der Sozialversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Schulentlassener und Nebenjobs

    Wird der Verdienst von der bereits bestehenden kurzfristigen und der bei uns zukünftigen geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet und dürfen zusammen max. 603€ betragen, damit keine SV-Pflicht eintritt?

  • 04
    RE: Schulentlassener und Nebenjobs

    Guten Tag,
     
    die bereits bestehende „kurzfristige“ Beschäftigung unterliegt der Sozialversicherungspflicht, da nach der Schulentlassung und dem FSJ (freiwilliges sioziales Jahr) aufgrund Berufsmäßigkeit keine sv-freie Beschäftigung möglich ist, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Minijobgrenze von 603 Euro liegt. Dies ist dem 1. Arbeitgber vielleicht nicht bewusst.
     
    Dies gilt zunächst festzustellen, bevor wir Ihnen hier weiterhelfen können. Wenn die Beschäftigung bei Ihnen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) ausgeübt werden würde, fände keine Zusammenrechnung statt.
     
    Als Einzugsstelle für kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale zuständig. Dort laufen alle Anmeldungen zusammen, so dass wir Ihnen empfehlen, dort nachzufragen, wie die bereits bestehende Beschäftigung gemeldet wurde. Ggf. hilft auch die Nachfrage bei der zuständidgen Krankenkasse.
     
    Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen eines Forums immer nur allgemeine Informationen geben können (z. B. FSJ nach kurzfristige Beschäftigung = berufsmäßig, wenn das Arbeitsentgelt höher als 603,00 EUR). Davon losgelöst würde weder bei bestehender Sozialversicherungspflicht in der ersten Beschäftigung noch bei einer kurzfristigen Beschäftigung eine Zusammenrechnung mit einem Minijob stattfinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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