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  • 01
    Schriftform der Praktikantenverträge

    Hallo zusammen,

    in der letzten Woche habe ich an dem Online Seminar „Probearbeit und Praktikum“ teilgenommen und hätte im Nachgang noch eine Rückfrage.

    Sie sagten, die Praktikantenverträge bedürfen keiner Schriftform (diese müssen nicht schriftlich, also auf Papier ausgestellt werden).

    Nach dem § 2 Nachweisgesetz (insbesondere Absatz 1a) bin ich bisher immer davon ausgegangen, die Praktikantenverträge müssten zwingend schriftlich ausgestellt werden.

    Wir haben überwiegend Schülerpraktikanten oder Praktikanten, die im Rahmen ihrer Ausbildung / ihres Studiums ein verpflichtendes Praktikum hier absolvieren.

    Könnten Sie mir nochmal kurz erläutern, woraus sich ergibt, dass kein schriftlicher Vertrag notwendig ist?

    Besten Dank vorab!

     

  • 02
    RE: Schriftform der Praktikantenverträge

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das Nachweisgesetz regelt lediglich die nachweispflichtigen Umstände. Es begründet aber kein Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge oder Praktikantenverträge. Eine besondere Form für den Vertragsabschluss ist nur dann erforderlich, wenn sie gesetzlich (oder auch tarifvertraglich) vorgeschrieben ist. Für Praktikantenverträge gibt es kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Für Praktikantenverträge im Sinne des § 26 BBiG ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass der zu schließende Vertrag nur der Textform (also nicht der Schriftform) bedarf. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 26 BBiG auf § 11 Abs. 1 BBiG.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte

    Arbeitsrecht

     

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