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  • 01
    Säumniszuschlag bei monatlichen Schätzungsbescheid

    Guten Tag Expertenteam!

    Bei einem Mandanten wird monatlich ein Schätzungsbescheid auf Basis des Vormonates erstellt. In einem Monat wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, der dafür fällige Beitrag wird deshalb erst im Folgemonat übermittelt. Von der KK wurde deshalb ein Säumniszuschlag festgesetzt. das ist mir neu. Da es keinen Korrektur-Beitragsnachweis gibt, habe ich doch keine andere Möglichkeit, oder?

    Abwandlung:

    Wie ist das denn, wenn für den Mandanten kein Schätzungsbescheid erstellt wird, der neue Mitarbeiter aber auch erst im Folgemonat gemeldet wird, fällt dann auch ein Säumniszuschlag an?

    MFG

    Taxman

  • 02
    RE: Säumniszuschlag bei monatlichen Schätzungsbescheid

    Guten Tag,
     
    beim „Schätzverfahren“ wird ein geschätzter Betrag im fälligen Beitragsnachweis hinterlegt und im Folgemonat ausgeglichen.
     
    Ist zu dem Zeitpunkt der Abrechnung des laufenden Monats bekannt, dass ein neuer Arbeitnehmer angefangen hat, ist dieser Teillohn, gegebenenfalls im Wege einer Schätzung, in dem zu erstellenden aktuellen Beitragsnachweis zu berücksichtigen.
     
    Sofern ein Arbeitnehmer nach der Erstellung des Beitragsnachweises noch in dem laufenden Monat die Beschäftigung aufgenommen hat, besteht zwar eine Beitragsverpflichtung für diesen Monat, es wird jedoch regelmäßig akzeptiert, dass die Abrechnung im nächsten Monat erfolgt. Insoweit wird auf die Säumniszuschlagsberechnung verzichtet.
     
    Allerdings wird nach unserem Kenntnisstand im Rahmen der praktischen Umsetzung (teilweise) die Auffassung vertreten, dass unabhängig davon, ob eine Schätzung durch einen höheren Beitragsnachweis ersetzt oder ein Beitragsnachweis rückwirkend durch einen höheren Beitragsnachweis ersetzt wird, Säumniszuschläge aus dem entstandenen Differenzbetrag zu erheben wären.  
     
    Daher empfehlen wir Ihnen zur weiteren Vorgehensweise, die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren, um eine Klärung ggf. unter Berücksichtigung möglicher Erlassmöglichkeiten der Säumniszuschläge herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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