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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sachzuwendung § 37 EStG - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Ein AN soll eine Sachzuwendung in Höhe von ca. 8.000,00 € erhalten. Diese wird voraussichtlich im Dezember gewährt.

    Im Vorjahr hat er ebenfalls eine Sachzuwendung in Höhe von 7.500,00 € im Monat Juni erhalten.

    Die Jahre davor erhielt er jeweils eine Sachzuwendung in unterschiedlicher Höhe. Diese wurde entweder im März oder April gewährt.

    Bisher wurde die Sachzuwendung bei der Betrachtung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht berücksichtigt, da wir der Meinung sind, dass diese unregelmäßig gezahlt wurde und auch kein Rechtsanspruch darauf besteht.

    Teilen Sie diese Einschätzung mit uns? Wir freuen uns über eine Rückmeldung.

    Herzlichen Dank!

  • 02
    RE: Sachzuwendung § 37 EStG - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,


    zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.


    Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwartet werden können.

    Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht.


    Betriebliche Übung liegt dann vor, wenn die Zahlungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgt.


    Sofern es sich in Ihrem Fall bei der Sachzuwendung um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, kann man aufgrund der jährlichen Zahlung von einem regelmäßigen und damit anrechenbaren Bezug ausgehen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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