Ein AN soll eine Sachzuwendung in Höhe von ca. 8.000,00 € erhalten. Diese wird voraussichtlich im Dezember gewährt.
Im Vorjahr hat er ebenfalls eine Sachzuwendung in Höhe von 7.500,00 € im Monat Juni erhalten.
Die Jahre davor erhielt er jeweils eine Sachzuwendung in unterschiedlicher Höhe. Diese wurde entweder im März oder April gewährt.
Bisher wurde die Sachzuwendung bei der Betrachtung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht berücksichtigt, da wir der Meinung sind, dass diese unregelmäßig gezahlt wurde und auch kein Rechtsanspruch darauf besteht.
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