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  • 01
    Sachbearbeiter

    Eine Mitarbeiterin arbeitet TZ (80% VZ) und erhält nun eine Erziehungsrente.

    Welcher Beitragsschlüssel und welche Personengruppe sind anzuwenden.

    Gibt es dazu auch Doku?

  • 02
    RE: Sachbearbeiter

    Sehr geehrter Herr Beigl,
     
    verstirbt der frühere Ehepartner, haben Geschiedene mit Kindern Anspruch auf eine „Erziehungsrente“. Diese gehört zu den Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und soll den Unterhalt des verstorbenen Partners ersetzen. Die Voraussetzung ist, dass Versicherte bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, da diese Rente aus der eigenen Versicherung gezahlt wird. Des Weiteren muss die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und der überlebende Partner muss danach unverheiratet geblieben sein.
    Beantragt wird die Erziehungsrente beim eigenen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, sofern es einen Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt derzeit rund 1038 Euro pro Monat. Dazu kommt noch ein weiterer Freibetrag in Höhe von rund 220 Euro für jedes Kind. Nettoeinkünfte, die diesen Freibetrag überschreiten, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.
     
    Die Erziehungsrente ist eine Art der Hinterbliebenenrente und hat keinerlei Einfluß auf das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Es kann nur dazu führen, dass die Erziehungsrente bei einem zu hohen Arbeitsentgelt gekürzt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Exppertenteam

  • 03
    RE: Sachbearbeiter

    Leider wurde meine Frage nicht beantwortet.

    Welcher Beitragsschlüssel und welche Personengruppe ist anzuwenden?

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