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  • 01
    Rückwirkende Steuerklassenänderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mitarbeiter hat im Juli 2025 geheiratet. Seitdem wird er in unserem Lohnabrechnungssystem weiterhin mit der Steuerklasse I geführt.


    Wir rufen die ELStAM-Daten regelmäßig ab, allerdings wurde uns bislang keine Änderung auf Steuerklasse IV übermittelt. Nach unserem Verständnis hätte die Steuerklasse IV grundsätzlich ab dem 01.07.2025 gelten müssen.


    Da das Steuerjahr 2025 inzwischen abgeschlossen ist und die Lohnsteuerbescheinigung für 2025 bereits übermittelt wurde, stellt sich für uns folgende Frage:


    Soll der Mitarbeiter sich an das zuständige Finanzamt wenden und sich eine entsprechende Bescheinigung über die zutreffende Steuerklasse bzw. den Gültigkeitszeitraum ausstellen lassen?


    Falls das Finanzamt bestätigt, dass die Steuerklasse IV rückwirkend ab dem 01.07.2025 gilt, können wir diese Änderung dann noch rückwirkend für 2025 berücksichtigen bzw. die Lohnabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigung 2025 korrigieren?


    Oder ist in diesem Fall eine Berücksichtigung erst ab dem 01.01.2026 bzw. ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen ELStAM-Änderung möglich?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Rückwirkende Steuerklassenänderung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    arbeitgeberseits ist zwingend die in den ELStAM mitgeteilte Steuerklasse zu verwenden. Sie ist auch lohnsteuerlich richtig (und nicht korrekturbedürftig). Erst mit einer Änderung via ELStAM darf auch die (neue/andere) Steuerklasse berücksichtigt werden.


    (Am Rande: Auch nach Heirat kann der Arbeitnehmer beantragen, dass Steuerklasse 1 beibehalten wird. Ebenso können andere Gründe vorliegen, deretwegen die Änderung der Steuerklasse unterbleibt.)


    Der Arbeitnehmer kann die Änderung der ELStAM beantragen. Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, hierauf hinzuwirken.


    Wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt, aus der sich ergibt, dass eine von den ELStAM abweichende Steuerklasse anzuwenden ist, darf dies ausnahmsweise erfolgen. Es empfiehlt sich, zuvor eine Rückfrage an das Finanzamt zu stellen.


    Nach Abschluss des Kalenderjahrs und Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung für das Vorjahr nicht mehr zulässig. § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG schreibt in diesen Fällen eine unverzügliche elektronische Information an das Betriebsstättenfinanzamt vor. Diese Nachricht sollte vorsorglich auch erfolgen, wenn die Information über die geänderte Steuerklasse von dort ausgeht.

    Zu korrigieren ist die Steuerklasse dann für die Zeiträume des laufenden Kalenderjahres (ab Steuerklassen-Wechsel).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte für Steuerrecht

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