Expertenforum

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  • 01
    Rückwirkende Rentenbewilligung nach Tod des Arbeitnehmers

    Liebes Expertenforum,

    wir haben folgenden Sachverhalt und bitten um Ihre Einschätzung:

    Mitarbeiter ist langzeitkrank und wird zum 31.03.2026 ausgesteuert. Am 19.06.2026 verstirbt der Mitarbeiter. Davon erhalten wir allerdings erst im September 2026 Kenntnis, sodass wir die Gehaltsabrechnung erst mit dem aktuellen Gehaltslauf richtigstellen können. Gleichzeitig erhalten wir die Info, dass für diesen Mitarbeiter eine Rente (unbefristet) wegen Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.11.2014 bewilligt wurde. Bis Mitte November 2024 bestand Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sodass hier noch Gehalt gezahlt wurde. In der Zeit des Krankgengeldbezugs wurde ein Bonus bezahlt und im Juni 2026 noch Urlaubstage ausbezahlt (hier hatten wir noch keine Info, dass der Mitarbeiter verstorben ist). Unsere Frage ist nun, was müssen wir abrechnungs- und meldetechnisch (Sozialversicherung) korrigieren?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße vom Payroll Team

  • 02
    RE: Rückwirkende Rentenbewilligung nach Tod des Arbeitnehmers

    Hallo Team Payroll,


    wir gehen davon aus, dass in Ihrem Sachverhalt rückwirkend zum 01.11.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde.


    Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen.

    In einem solchem Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist.


    Die folgenden Meldungen waren demnach zu veranlassen:


    31.10.2024: Abmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ (Meldeschlüssel „32“).


    01.11.2024: Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3101“ (Meldeschlüssel „12“).


    Bezüglich der noch zu erstellenden Abmeldung und der Einmalzahlungen gilt folgendes:


    Wird eine volle Erwerbsminderungsrente zugebilligt, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht. Stattdessen ruht dies mit allen Rechten und Pflichten für den Zeitraum, für den die Rente gewährt wird. In diesem Fall ist ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht, längstens jedoch für einen Monat.


    Da nach Ihrer Schilderung der Mitarbeiter aufgrund des Erreichens der Krankengeldhöchstbezugsdauer bereits zum 31.03.2026 „ausgesteuert“ wurde, war das Arbeitsverhältnis - sozialversicherungsrechtlich – unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Monatsfrist zu beenden. Der hier zu berücksichtigende Meldezeitraum 01.04. bis 30.04.2026 (Abmeldung mit dem Meldeschlüssel „34“) stellt SV-Tage dar und hat ggf. Auswirkungen auf die Beitragspflicht für einmal gezahlte Arbeitsentgelte.


    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.


    Sofern in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der Bonuszahlung keine SV-Tage im laufenden Kalenderjahr vorlagen, war diese beitragsfrei abzurechnen. Sind jedoch SV-Tage zum Zeitpunkt der Auszahlung berücksichtigen, erfolgt eine Verbeitragung unter Beachtung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.


    Da im Kalenderjahr 2026 durch die zu erstellende Abmeldung SV-Tage vorhanden sind, unterliegt die Urlaubsabgeltung nach unserem Verständnis ggf. anteilsmäßig der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.


    Zu beachten ist, dass eine verbindliche Klärung nur mit der zuständigen Krankenkasse erfolgen kann.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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