Wir müssen aufgrund einer falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung seitens des Arbeitgebers, einen Werkstudenten rückwirkend ab 01.01.2026 als regulären sozialversicherungspflichtig Beschäftigen ummelden. Darauf wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung aufmerksam gemacht.
Bzgl. der praktischen Umsetzung sind wir etwas verunsichert. Gem. SV Recht dürfen wir ja nur rückwirkend für 3 Monate die Arbeitnehmeranteile einbehalten (insbesondere weil die Schuld beim Arbeitgeber lag).
Wir würden den Personalfall ab dem 01.01.2026 regulär über unser Abrechnungssystem korrigieren und somit sowohl die ArbG-, als auch ArbN-Anteile rückwirkend ab 01.01.26 korrekt abführen. Die ArbN Anteile der restlichen Monate (Jan-April) würden wir dem Mitarbeitenden entsprechend erstatten, so das er rückwirkend nur für 3 Monate (Mai, Juni, Juli) die korrigierten SV-Beiträge selber zu tragen hat.
Ist diese Vorgehen so korrekt und gibt es hierzu Erfahrungswerte?