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  • 01
    rückwirkende Erwerbsminderungsrente nach Austritt

    Guten Tag,

    eine frühere Mitarbeiterin von uns hat mit Bescheid vom 21.04.2026 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt bekommen. Sie war seit 22.07.2024 erkrankt und das Arbeitsverhältnis wurde auf ihren Wunsch damals zum 31.07.2025 mit Auflösungsvertrag beendet.

    Die Meldungen zur Sozialversicherung und Zahlungen usw. sind zum damaligen Zeitpunkt entsprechend gelaufen und korrekt abgebildet. Dementsprechend darf rückwirkend nichts korrigiert werden. Der Erstattungsanspruch steht nur den Leistungsträgern zu (§§102 ff. SGB X) und der Arbeitgeber bleibt außen vor. Oder gibt es eine entsprechende Norm, dass der AG rückwirkend etwas ändern muss?


    Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag.

     

  • 02
    RE: rückwirkende Erwerbsminderungsrente nach Austritt

    Hallo LM-Personal,
     
    davon ausgehend, dass die volle Erwerbsminderungsrente für einen Zeitraum nach dem sozialversicherungsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses bewilligt wurde, stimmen wir Ihrer Auffassung zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: rückwirkende Erwerbsminderungsrente nach Austritt

    Guten Tag,

    vielen Dank für die Antwort.

    Ich habe vergessen zu erwähnen, dass die Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 01.12.2024 genehmigt worden ist. Die Meldungen sind nach damaligen Kenntnisstand gelaufen und die Person ist nach langer AU zum 31.07.2025 mit Auflösungsvertrag ausgeschieden. Wie ist das mit den Meldungen? Ist da manuell über das SVnet noch was zu melden und die derzeitigen Meldungen zu stornieren?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 04
    RE: rückwirkende Erwerbsminderungsrente nach Austritt

    Hallo LM-Personal,
     
    nach den nun ergänzenden Angaben ist die betreffende Person rückwirkend zum 30.11.2024 abzumelden (Grund „32“) und zum 01.12.2024 mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ wieder anzumelden (Grund „12“).
     
    Sofern dies aus Ihrem Abrechnungsprogramm nicht mehr erfolgen kann, wären sowohl die Stornierungen als auch die Ummeldungen – wie von Ihnen richtig dargelegt – mit dem SV-Meldeportal vorzunehmen.
     
    Da uns zum sozialversicherungsrechtlichen Ende der Beschäftigung keine konkreten Informationen vorliegen, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine weitergehenden Angaben machen können.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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