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  • 01
    Rückwirkende befristete Teilweise Erwerbsminderungsrente

    Hallo,

    es geht um folgenden Sachverhalt: Ein Mitarbeiter ist krank, der Anspruch auf Krankengeld endet per 05.08.2026 und ab dem 06.08.2026 erhält er ALG I. Am 08.07.2026 erhält der MA den Bescheid der DRV. Er bekommt rückwirkend ab dem 01.10.2025 eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt, die bis zum 30.09.2028 befristet ist. Er darf maximal 5,59 Stunden pro Tag arbeiten.

    Wir haben die Info zur Rente am 18.08.26 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die Abmeldung wegen der Aussteuerung per 05.08.26 bereits versendet.

    Der MA ist bisher freiwillig gesetzlich krankenversichert, die BGS sind 9111 und der PGS 101.

    Der MA ist derzeit noch krankgeschrieben, er wird aber wieder in Teilzeit arbeiten.

    Müssen wir nun die ursprüngliche Abmeldung per 05.08.26 stornieren? Unseren Informationen nach erhält der MA seine Teilrente und solange er nicht arbeitsfähig ist, zahlt das Arbeitsamt den Differenzbetrag. Demnach würde ich keine Korrektur der Meldung vornehmen.

    Sind zum rückwirkenden Beginn der Teilerwerbsminderungsrente Abmeldungen zu erstellen oder ändern sich die Beitragsgruppenschlüssel so wie bei der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente?

    Wenn er die Arbeit in Teilzeit aufnimmt, müssen dann aufgrund der Gewährung der Teilerwerbsminderungsrente der PGS und/oder die BGS geändert werden, oder bleibt es bei PGS 101 und BGS 9111? Wenn er durch die Teilzeitarbeit während des Rentenbezugs unter die JAEG fällt, muss er dann nicht wieder pflichtversichert sein? Oder bleibt es bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung?

    Vielen Dank vorab!

  • 02
    RE: Rückwirkende befristete Teilweise Erwerbsminderungsrente

    Guten Tag,


    die rückwirkende Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zieht keine rückwirkende Korrektur der Beitragsgruppe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach sich. Dies betrifft auch Zeitrenten.


    Lediglich wenn die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass ein Versicherter nicht der Vermittlung zur Verfügung steht, tritt bei einem beschäftigten Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente Arbeitslosenversicherungsfreiheit ein.


    Aus Ihrer Darstellung entnehmen wir, dass der Mitarbeitende seit dem 06.08.2026 Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit erhält, er somit der Vermittlung am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es bleibt hiermit bei den abgegebenen Meldungen.


    Wird die Arbeit wieder aufgenommen, ist eine erneute Prüfung des Jahresarbeitsentgeltes erforderlich. Nur wenn diese zukünftig weiterhin überschritten wird, bleibt es bei der Beitragsgruppe „9111“. Andernfalls tritt Krankenversicherungspflicht ein und es ist die Beitragsgruppe „1111“ mit der Personengruppe „101“ zu melden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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