Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Rückwirkende Auszahlung von Überstunden

    Guten Tag,


    eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin erhält ein monatliches Bruttoentgelt von rund 540,00 €.


    Nun wurden nachträglich Überstundennachweise für die Jahre 2025 und 2026 eingereicht, von denen uns als Lohnabrechnungsstelle bislang nichts bekannt war.


    Unter Berücksichtigung der weiteren tariflichen Einmalzahlungen würde das Entgelt bei einer Abrechnung sämtlicher Überstunden (aus 2025 und 2026) im Jahr 2026 die maßgebliche Jahresverdienstgrenze für Minijobs von 7.236,00 € überschreiten.


    Unsere Frage lautet daher: Können die im Jahr 2025 tatsächlich geleisteten und nun nachträglich eingereichten Überstunden noch dem Jahr 2025 zugeordnet und entsprechend nachberechnet werden? Die Minijobrenzegrenze 2025 wird dadurch nicht überschritten.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.


    Grüße aus dem Personalbüro

  • 02
    RE: Rückwirkende Auszahlung von Überstunden

    Guten Tag,


    grundsätzlich sind Überstunden als laufendes Arbeitsentgelt dem jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erzielt wurde.

    Auf den Zeitpunkt der Entgeltzahlung kommt es nicht an.


    Geschuldetes Arbeitsentgelt, das infolge verspäteter Erfüllung nachgezahlt wird, ist auf die betreffenden zurückliegenden Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen.


    Vor diesem Hintergrund sind in Ihrem Fall die in 2025 erarbeiteten Überstunden auch diesem Jahr zuzurechnen. Ein sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung für 2026 scheidet insoweit aus.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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