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  • 01
    Rückwirkende Auszahlung Betriebsrente aus Vorjahren

    Liebes AOK-Team,

    eine Mitarbeitern soll rückwirkend eine Betriebsrente aus 2 Jahren erhalten und in einem Monat ausgezahlt werden. Der Einzelbetrag pro Monat würde unterhalb des Freibetrages von 197,75 € liegen. Da der Gesamtbetrag nun in einem Monat ausgezahlt wird, würde mich interessieren, ob dieser Gesamtbetrag dann komplett der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder ob hier die Freigrenze trotzdem greift.

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Rückwirkende Auszahlung Betriebsrente aus Vorjahren

    Guten Tag,


    damit Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge gem. § 229 SGB V entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.


    Die Zahlstelle hat deshalb zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob tatsächlich eine Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen eintritt.


    Für Sie bedeutet das, dass eine Meldung als Zahlstelle an die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin mit dem rückwirkenden Beginn und dem monatlichen Betrag des Versorgungsbezugs zu erstatten ist.


    Die Krankenkasse prüft anhand der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und teilt der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen elektronisch mit. Erzielt die Mitarbeiterin weitere Versorgungsbezüge oder zusätzliches Arbeitseinkommen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V), könnte es zu einer Beitragspflicht kommen.


    Eine rechtlich verbindliche Feststellung ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich. Hier ist die elektronische Rückmeldung der zuständigen Krankenkasse abzuwarten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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