Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall.
Es geht um die Abrechnung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister und Beigeordneten mit Geschäftsbereich in einer Kommune Rheinland-Pfalz. Für diesen Personenkreis wird nach § 3 Nr. 12 EStG ein Steuerfreibetrag 275,00 € angesetzt, der somit steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV) ist. Wir gehen von aus das mit Schreiben vom 23.03.2026 des Bundesministeriums für Finanzen die Voraussetzungen erfüllt sind, so dass der erhöhte Freibetrag angewendet werden kann. Der Rest ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei den ehrenamtlichen Beigeordneten haben wir Fälle von Aufwandsentschädigungen in Höhe von 265 €. Bisher wurde der "Restbetrag" von 15 € über einen Minijob abgerechnet. Kann in diesen Fällen die Aufwandsentschädigung (Lohnart 6100) rückwirkend zum 01.01. unter Anwendung des Steuerfreibetrags abgerechnet werden, mit der Folge, dass die bereits gezahlten Eigenanteile zur Rentenversicherung erstattet werden können?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen aus dem Personalbüro