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  • 01
    Rückwirkende Anwendung des Freibetrags nach § 3 Nr. 12 EStG in der Sozialversicherung

    Wertes Experten-Team,

    gemäß BayMBL. vom 15.07.2026 wurde der Mindestbetrag für steuerfreie Aufwandsent-schädigungen aus öffentlich Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG rückwirkend zum 01.01.2026 von 250 € auf 275 € angehoben.

    Meine Frage ist nun, ob dieser Freibetrag in der Sozialversicherung ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2026 angewendet werden darf, oder erst ab Veröffentlichung (15.07.2026) berücksichtigt werden darf.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • 02
    RE: Rückwirkende Anwendung des Freibetrags nach § 3 Nr. 12 EStG in der Sozialversicherung

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt in der Regel dem Steuerrecht, so dass eine steuerliche Änderung – auch rückwirkend zum Jahresbeginn – auf das Sozilaversicherungsrecht Anwendung findet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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