Wertes Experten-Team,
gemäß BayMBL. vom 15.07.2026 wurde der Mindestbetrag für steuerfreie Aufwandsent-schädigungen aus öffentlich Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG rückwirkend zum 01.01.2026 von 250 € auf 275 € angehoben.
Meine Frage ist nun, ob dieser Freibetrag in der Sozialversicherung ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2026 angewendet werden darf, oder erst ab Veröffentlichung (15.07.2026) berücksichtigt werden darf.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.