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  • 01
    rückwirkende Änderung Sozialversicherungspflicht

    Hallo zusammen,

    bei der Prüfung der JAE 2026 ist uns leider ein Fehler unterlaufen, durch die neue Beurteilung/Betrachtung kommt der MA über die JAE. Kann eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2026 des SV-Satus auf freiwillig gesetzlich erfolgen ? Hintergrund der Frage...der MA möchte sich ab 01.08.2026 privat krankenversichern, was ja mit dem momentanen Status "versicherungspflichtig" nicht möglich ist.

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

    Viele Grüße

    Diana Uhde

  • 02
    RE: rückwirkende Änderung Sozialversicherungspflicht

    Sehr geehrte Frau Uhde,
     
    in diesem Fall binden Sie bitte die entsprechende Krankenkasse mit ein, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
     
    Ganz allgemein können wir Ihnen gerne Auskunft geben:
     
    Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Bei Mitarbeitern, deren Jahresarbeitsentgelt durch eine Entgelterhöhung im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sollte zeitnah zu der amtlichen Bekanntmachung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres (in der Regel jeweils im Dezember) vom Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01. des Folgejahres vorliegen. Um dem betreffenden Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, ggf. zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln und weil ein solcher Versicherungsvertrag nicht rückwirkend abgeschlossen werden kann, sollten die Mitarbeitenden nach unserem Verständnis bereits vor dem Jahreswechsel über ihren Status ab dem 01.01. des Folgejahres informiert sein.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Mitarbeitende die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze  des Jahres 2025 bereits überschritten hatte, unterliegt die Beschäftigungsverhältnisse vom 01.01.2026 an nicht der Krankenversicherungspflicht.
    Dies ist durch entsprechende Ummeldungen (Änderung des Beitragsgruppenschlüssels von „1111“ auf „9111“ im Firmenzahlerverfahren) an die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle zu dokumentieren.

    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als sog. obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) fortgeführt. Die OAV kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt. Der Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.
     
    Ihr Mitarbeiter sollte daher mit seiner derzeitigen Krankenkasse die Möglchkeit und die Fristen zur Kündigung besprechen. Die Satzungsregelungen der Krankenkassen sind in Bezug auf freiwillige Mitglieder sehr unterschiedlich, so dass wir Ihnen dazu keine verbindliche Aussage geben können.  

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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