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  • 01
    Rückwirkend bewilligte EM-Rente

    Hallo,

    folgede Grundsituation:

    Krank ab 05.02.2025

    BGS 9111

    Bewilligte EM Rente ab 01.09.2025 mit Zustellung des Bescheides am 08.05.2026

    Was ist in der DEÜV zu beachten? Meldegrund ?

    Wird der Mitarbeiter aufgrund der Montasfrist SV Pflichtig und muss Beiträge zahlen über die Gehaltsabrechnung?

    VG

     

  • 02
    RE: Rückwirkend bewilligte EM-Rente

    Sehr geehrte Frau Miska-Göhler,


    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen. Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

    Eine rückwirkende Ummeldung (Beitragsgruppenänderung) ist mit einer Abmeldung Grund „32“ und einer Anmeldung Grund „12“ vorzunehmen. Aus diesem Grund ist in Ihrem Sachverhalt bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente eine Abmeldung zum 31.08.2025 mit Grund „32“ und eine Anmeldung zum 01.09.2025 mit Grund „12“ und der Beitragsgruppe „9101“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ vorzunehmen. Aufgrund der Erwerbsminderungsrente tritt keine Krankenversicherungspflicht in der Beschäftigung ein.


    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Bei dieser Monatsfrist handelt es sich um Sozialversicherungstage.


    Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.

    Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich einen Monat ohne Entgelt weiterläuft.

    Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten zu erfolgen. Das Firmenzahlerverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht angewandt werden.


    Es besteht darüber hinaus aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 257 SGB V).


    Wir empfehlen dem Mitarbeiter bezüglich der Beiträge Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


  • 03
    RE: Rückwirkend bewilligte EM-Rente

    Besten Dank für die Unterstützung.


    VG

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