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  • 01
    Rückmeldung Entgeltersatzleistung bei Kinderkrankengeld

    Hallo zusammen,

    wenn Arbeitnehmer aufgrund Kindkrank zuhause bleiben, dann darf der Lohn gekürzt werden und die Arbeitnehmer erhalten entsprechend Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Mein Kunde überlegt, ob er den Arbeitnehmern die Differenz zwischen dem ausgefallenen Nettoentgelt und dem Nettoentgelt das der Arbeitnehmer von der Krankenkasse erhält, erstattet, sodass der Arbeitnehmer insgesamt keinen Lohnausfall hat. Wie erhalte ich die Entgeltersatzleistung die der Arbeitnehmer erhält? In der Entgeltbescheinigung die ich systemseitig erstellen kann, gibt es kein Kennzeichen zur Rückmeldung der Entgeltsatzleistung, wie z.B. bei "normalem" Krankengeld. Ist die Krankenkasse verpflichtet, die Entgeltersatzleistung dem Arbeitgeber zu melden, wenn diese angefragt werden könnten?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Rückmeldung Entgeltersatzleistung bei Kinderkrankengeld

    Hallo S. Franz,

    damit Mitarbeiter keinen finanziellen Nachteil aus der Erkrankung des Kindes erleiden, kann der Arbeitgeber mit einem Zuschuss grundsätzlich das Kinderpflegekrankengeld der Krankenkasse aufstocken.

    Hierbei ist die Krankenkasse verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage die Höhe des Kinderpflegekrankengeldes mitzuteilen. Dazu sollte im jeweiligen Entgeltabrechnungsprogramm die Möglichkeit bestehen, (wie beispielsweise im SV-Meldeportal) das Feld “Höhe Entgeltersatzleistung“ zu aktivieren, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kinderpflegekrankengeld gewährt. In einem solchen Fall meldet die zuständige Krankenkasse die Höhe des Kinderpflegekrankengeldes elektronisch zurück.

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ggf. die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten hat, ist eine Rückmeldung der Entgeltersatzleistung obligatorisch.

    In der oben erwähnten Gesetzesregelung ist festgelegt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Kinderpflegekrankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Kinderpflegekrankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.

    Weitere Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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