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  • 01
    Rückkehr aus dem Ausland über 55 Jahre

    Hallo,


    ein MAndant von mir stellt zum 01.04.26 eine Mitarbeiterin ein, die 20 Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat und dort versichert war. Mittlerweile ist die Mitarbeiterin 57 Jahre alt. Ich bin hierbei auf den § 6 Abs 3b SGB V gestossen.


    Was ist hierbei zu beachten? Kann sich die Dame ab dem 01.04.2026 gestzlich versichern?


    Vielen Dank.


    P.Weber

  • 02
    RE: Rückkehr aus dem Ausland über 55 Jahre

    Sehr geehrter Herr Weber,
     
    nach § 6 Abs. 3a SGB V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich krankenversicherungspflichtig werden, weiterhin krankenversicherungsfrei, sofern
     
    - sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert (als Mitglied oder Familienangehöriger) und
    - mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 30 Monate) versicherungsfrei (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht befreit oder im Hauptberuf selbstständig tätig waren.
     
    Im Rahmen der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes innerhalb der EU werden Mitgliedschaften im bisherigen Wohnstaat des Arbeitnehmers ebenfalls angerechnet.
     
    Nach § 5 SGB V besteht in Deutschland Versicherungspflicht - auch für all jene, die aus einem anderen EU-Staat oder aus der Schweiz nach Deutschland ziehen und hier erwerbstätig sind. Für die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung müssen Arbeitnehmende ab einem Alter von 55 Jahren nachweisen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren im bisherigen Wohnstaat mindestens einen Tag lang gesetzlich versichert waren. Eine gesetzliche Versicherung im bisherigen Wohnstaat wird damit einer gesetzlichen Versicherung in Deutschland gleichgestellt.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt kann die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung durchaus vorliegen, wenn Mitgliedszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Schweiz nachgewiesen werden. Wir empfehlen die Prüfung durch die zuständige Einzugsstelle vornehmen zu lassen.
     
    Praxisstipp: Wird eine Anmeldung mit Beitragsgruppe 1111 in diesem Sachverhalt übermittelt, wird die betreffende Krankenkasse die Prüfung von Amts wegen einleiten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Freundliche Grüße
     

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