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  • 01
    Rückdeckungsversicherung auszahlen

    Hallo,


    ehemaliger GF, seit Jahren in der gleichen Firma sozialversicherungspflichtig angestellt. (gesetzlich krankenversichert), bekommt eine Rückdeckungsversicherung ausbezahlt. Ist die Auszahlung der Rückdeckungsversicherung sozialversicherungspflichtig?


    Vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Rückdeckungsversicherung auszahlen

    Hallo skl26,
     
    da es sich in Ihrem Fall nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung handelt, ist nach unserer Auffassung vordergründig zu klären, inwieweit durch die Auszahlung der Rückdeckungsversicherung eine Beitragspflicht als Versorgungsbezug bestehen könnte.
     
    Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt eines Versorgungsfalles in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art zu gewähren sind, könnte es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um einen Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V handeln.
     
    Die Eigenschaft als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck.
     
    Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von dem Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Demzufolge liegt bei dem Auszahlungsbetrag grundsätzlich ein Versorgungsbezug vor, welcher vom Arbeitgeber im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens an die zuständige Krankenkasse zu melden ist. 
     
    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Zu beachten ist, dass Versorgungsbezüge nur dann der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen können, sofern die jeweilige Person zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht.  
     
    Wir empfehlen Ihnen, zwecks Prüfung der Beitragspflicht die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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