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  • 01
    Rentnerin Nachzahlung wegen kurzfristiger Beschäftigung

    Liebes Expertenforum,

    eine Rentnerin (Jahrgang 57 mit Altersrente für langjährig Versicherte) nahm vom 09.02.-12.03. eine kurzfristige Beschäftigung (PGS 110 BGS 0/0/0/0) auf. Der Arbeitgeber führte keine Abgaben zur KV und PV ab. Nun bekommt sie ein Schreiben von der GKV mit einer Nachberechnung von KV und PV für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Was könnte dafür die Erklärung sein?


    Der Verdienst in dieser Zeit lag über BBG. Wenn die GKV Berufsmäßigkeit aufgrund der Höhe des Verdiensts festgestellt hätte, hätte die GKV doch den Arbeitgeber in Haftung nehmen müssen und zu einer Änderung zur PGS 119 mit BGS 3/3/2/1 auffordern müssen?


    Mir ist nicht bekannt, ob die Rentnerin in der Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig gesetzlich versichert ist. Kann es damit zu tun haben?


    Freue mich über eine Information. Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Rentnerin Nachzahlung wegen kurzfristiger Beschäftigung

    Nachtrag: die GKV hat inzwischen den Arbeitgeber aufgefordert, die Meldung zu korrigieren (Grund leider unbekannt). Die Meldung als kurzfristige Beschäftigung wurde storniert und eine neue Meldung mit PGS 119 und 0/3/2/0 abgesetzt, was mE aber falsch ist, da es 3/3/2/1 lauten müsste.

  • 03
    RE: Rentnerin Nachzahlung wegen kurzfristiger Beschäftigung

    Sehr geehrter Herr Schmidt,


    vielen Dank für die ergänzenden Hinweise.

    Wenn durch die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle für die Meldungen von u.a. kurzfristigen Beschäftigungen Berufsmäßigkeit festgestellt wurde, stimmen wir ihnen zu, dass der Arbeitgeber aufgefordert würde, die Anmeldung als kurzfristig Beschäftigte zu stornieren und die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen. Ebenso wäre dann der Firmenkunde Beitragsschuldner für die SV-Beiträge. Eine direkte Forderung gegen die Rentnerin würde insoweit nicht bestehen.


    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für einen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze, der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt (z. B. Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze), lautet „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“) bzw. bei Firmenzahler „ 9321“.

    Ist sie privat krankenversichert lauten die Beitragsgruppen 0320.

    Wir bitten um Verständnis, dass wir, ohne den genauen Versicherungsverlauf zu kennen, keine verbindlichen Aussagen im Rahmen dieses Forums treffen können.


    Wir empfehlen, die Angelegenheit mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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