Liebes Expertenforum,
leider ist es nirgends eindeutig erklärt wie es sich mit der Rentenversicherung in folgenden Fallkonstellationen verhält. Können Sie mir daher bitte die RV in den beiden Fallkonstellationen erläutern.
1.) Bezug einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (RAG):
Besteht hier grds. RV-Pflicht oder ist hier zu unterscheiden, ob eine Teilrente (bis 99,99 % ab 1.1.2027 bis 66,66 %) oder eine Vollrente bezogen wird?
2.) Bezug einer Rente nach Erreichen der RAG:
Besteht hier grds. RV-freiheit des AN mit der Möglichkeit auf die RV-Freiheit zu verzichten?
Oder ist hier zu unterscheiden, ob eine Teilrente (bis 99,99 % , ab 1.1.2027 bis 66,66 % )oder eine Vollrente bezogen wird?
In der Krankenversicherung besteht grundsätzlich KV-Pflicht, wenn ein Beschäftigter vor oder nach der RAG eine Voll- oder Teilrente bezieht. Nur der Krankengeldanspruch entfällt, wenn eine Vollrente bezogen wird. Ist das richtig?
Vielen Dank!
Viele Grüße
Referentin1