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  • 01
    Rentenversicherung und Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    Liebes Expertenforum,

    leider ist es nirgends eindeutig erklärt wie es sich mit der Rentenversicherung in folgenden Fallkonstellationen verhält. Können Sie mir daher bitte die RV in den beiden Fallkonstellationen erläutern.


    1.) Bezug einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (RAG):

    Besteht hier grds. RV-Pflicht oder ist hier zu unterscheiden, ob eine Teilrente (bis 99,99 % ab 1.1.2027 bis 66,66 %) oder eine Vollrente bezogen wird?


    2.) Bezug einer Rente nach Erreichen der RAG:

    Besteht hier grds. RV-freiheit des AN mit der Möglichkeit auf die RV-Freiheit zu verzichten?

    Oder ist hier zu unterscheiden, ob eine Teilrente (bis 99,99 % , ab 1.1.2027 bis 66,66 % )oder eine Vollrente bezogen wird?


    In der Krankenversicherung besteht grundsätzlich KV-Pflicht, wenn ein Beschäftigter vor oder nach der RAG eine Voll- oder Teilrente bezieht. Nur der Krankengeldanspruch entfällt, wenn eine Vollrente bezogen wird. Ist das richtig?


    Vielen Dank!


    Viele Grüße

    Referentin1

  • 02
    RE: Rentenversicherung und Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    Hallo Referentin1,


    die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung am 19.10.2016 mit den Auswirkungen des sogenannten „Flexi-Rentengesetzes“ auseinandergesetzt. Hierbei wurde u. a. festgelegt, dass bei Bezug einer AltersTEILrente - unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze (RAG) bereits überschritten ist oder nicht - Rentenversicherungspflicht besteht.


    Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist somit obsolet.


    Wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis während eines Teilrentenbezugs ausgeübt, lautet der Beitragsgruppenschlüssel nach aktuellem Stand vor Erreichen der RAG „1111“ (nach Erreichen der RAG „1121“). Der Personengruppenschlüssel ist in beiden Fällen mit „101“ zu schlüsseln. Somit besteht in beiden Konstellationen grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld.


    Ein Vollrentenbezug (vor oder nach Erreichen der RAG) hat zur Folge, dass durch die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes (Beitragsgruppe“3“) der Anspruch Krankengeld ausgeschlossen ist.


    Wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, wird nach den Regelungen des „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes“ für Bezieher einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln einer Altersvollrente der Anspruch auf Krankengeld vom 01.01.2027 an ausgeschlossen sein. Die Beiträge in der Krankenversicherung sind dann bei einer neben dem Rentenbezug ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.


    Dies gilt unabhängig davon, ob die RAG bereits erreicht ist.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Rentenversicherung und Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    Liebes Expertenforum,


    das heißt, dass Ihre Ausführungen zur Teil- bzw. Vollrente im Zusammenhang mit dem Krankengeld auch für die Verbeitragung in der Rentenversicherung gelten?

    Das würde bedeuten, dass ab 1.1.2027 nur noch bei Bezug einer Teilrente bis max. 66,66 % eine RV-Pflicht besteht? Unabhängig davon, ob die Teilrente vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird? Bei dem Bezug einer Rente größer 66,66 % besteht dann immer RV-Freiheit egal ob Rentenbezug vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze?


    Viele Grüße

    Referentin1

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