Guten Morgen,
wann ist es der Fall, bzw. ist der Fall möglich, dass ein Mitarbeiter, der Rente für besonders langjährig Beschäftigte bezieht, in der Arbeitslosenversicherung keine Abzüge hat?
Vielen Dank vorab
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Guten Morgen,
wann ist es der Fall, bzw. ist der Fall möglich, dass ein Mitarbeiter, der Rente für besonders langjährig Beschäftigte bezieht, in der Arbeitslosenversicherung keine Abzüge hat?
Vielen Dank vorab
Guten Tag,
der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für gesetzlich krankenversicherte Bezieher einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor Vollendung der Regelaltersgrenze lautet „3111“ (Personengruppenschlüssel „120“).
Wird das Alter für die Regelaltersrente erreicht, ändert sich die Beitragspflicht. Ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze lautet der Beitragsgruppenschlüssel „3321“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist lediglich noch der Arbeitgeberanteil zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Zuerst danke für die schnelle Antwort.
Auf dem Rentenbescheid sind unter laufende Zahlungen auch nur Beitrag zur KV, Anteil am Zusatzbeitrag und Beitrag zur PV aufgeführt.
Der Mitarbeiter sagte zu mir, ich müsse keine AV mehr berechnen.
Bleibt es unter diesen Gesichtspunkten dann trotzdem bei 3111?
Viele Grüße
Guten Tag,
aus dem Rentenbezug werden nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und gezahlt.
Wird eine Beschäftigung neben der Rente ausgeübt und ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, sind aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch vom Arbeitnehmer zu zahlen. Es verbleibt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Beitragsgruppe 3111.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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