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  • 01
    Regelaltersgrenze und weiterer Verbleib in ges. KV, obwohl nach 55 LJ wieder in die ges. gewechselt wurde

    Guten Tag werte Experten, folgende Frage:


    Eine MA (geb. 1960) erreicht die Regelaltersgrenze und kann ab 01.01.2027 in Rente gehen.

    Die MA war in früherer Zeit selbstständig und freiwillig ges. versichert. Der nebenbei noch bestehende Gewerbebetrieb wurde zum Ende 2025 endgültig eingestellt.


    Zum 01.01.2023 wechselte sie in andere Aufgaben und trat in ein nichtselbständiges Arbeitsverhältnis ein. Die AOK bescheinigte zu diesem Zeitpunkt, dass sie wieder pflichtversichert ist, da diese Beschäftigung den Mittelpunkt ihrer Erwerbstätigkeit darstellt.

    Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits über 55 Jahre alt.

    Die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit waren wesentlich höher als die Einnahmen aus Gewerbebetrieb (zum Schluss negativ).


    Kann nun mit Rentenantrag /-beginn wieder eine freiwillige KV/PV gefordert werden?


    Nach Rentenbeginn wird ggf. beim selben AG weiterhin eine geringfügige Tätigkeit oder evtl. ein Arbeitsverhältnis im Midijob-Bereich mit Aktivrente angestrebt.


    Ich danke bereits jetzt sehr herzlich für Ihre Antwort.


    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Regelaltersgrenze und weiterer Verbleib in ges. KV, obwohl nach 55 LJ wieder in die ges. gewechselt wurde

    Guten Tag,


    zu Ihrer Fragestellung unterstellen wir, dass spätestens ab 01.01.2023 aufgrund der Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestand. Sofern hier vorher eine freiwillige Versicherung vorlag, ist die krankenversicherungsrechtliche Prüfung ab dem 55. Lebensjahr nicht von Relevanz.


    Wen nun nach Ende der Beschäftigung eine Rente bezogen wird, setzt sich die Mitgliedschaft automatisch im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung fort. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung aufgrund des Rentenbezuges vorliegen.


    Insoweit ist eine freiwillige KV/PV grds. möglich.


    Bei weiterer Ausübung der Beschäftigung im Rahmen der Geringfügigkeit verbleibt es bei der freiwilligen Versicherung bzw. bei der Pflichtversicherung als Rentner.


    Wird ein Midijob ausgeübt, liegt regelmäßig Sozialversicherungspflicht vor.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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