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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Prüfung Geringfügigkeitsgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mitarbeiter wechselt zum 01.09.2026 von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Minijob. Das monatliche Einkommen beträgt 450,- € und im November 2026 wird eine Jahressonderzahlung in Höhe von 865,- € ausbezahlt.

    Ich bitte Sie um Auskunft, ob die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze in diesem Fall auf Basis des Kalenderjahres oder eines Zeitjahres erfolgt.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


     

  • 02
    RE: Prüfung Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo Perso0815,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist (z. B. 01.09.2026 – 31.08.2027).
     
    Dabei werden einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, zunächst danach zu bewerten ist, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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