Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Prüfung Geringfügigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin arbeitet ab 01.05 bis 31.08 während Elternzeit.

    Für diese Zeit erhält Sie einen monatlichen Bruttolohn von ca. 505 Euro.

    Normalerweise würden wir zur Prüfung der Geringfügigkeit eine vorausschauende Berechnung für ein Jahr (01.05.26 bis 30.04.27) vornehmen und alle bekannten Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld im November) berücksichtigen.

    Nun wissen wir aber, dass die betroffene Mitarbeiterin zum 01.09 ihre Arbeitszeit auf Vollzeit erhöhen wird.

    Muss trotzdem eine Prüfung für ein Zeitjahr vorgenommen werden oder kann das unterbleiben?

    Bitte um kurze Info.

    Vielen Dank.

    Schönen Tag

    Gruß

    S.Droll

     

  • 02
    RE: Prüfung Geringfügigkeit

    Hallo S.Droll,
     
    bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Steht wie in Ihrem Fall bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, weil beispielsweise zum 01.09. eine Ausweitung des Beschäftigungsverhältnisses auf Vollzeit beabsichtigt ist, wird die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend reduziert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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