Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin arbeitet ab 01.05 bis 31.08 während Elternzeit.
Für diese Zeit erhält Sie einen monatlichen Bruttolohn von ca. 505 Euro.
Normalerweise würden wir zur Prüfung der Geringfügigkeit eine vorausschauende Berechnung für ein Jahr (01.05.26 bis 30.04.27) vornehmen und alle bekannten Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld im November) berücksichtigen.
Nun wissen wir aber, dass die betroffene Mitarbeiterin zum 01.09 ihre Arbeitszeit auf Vollzeit erhöhen wird.
Muss trotzdem eine Prüfung für ein Zeitjahr vorgenommen werden oder kann das unterbleiben?
Bitte um kurze Info.
Vielen Dank.
Schönen Tag
Gruß
S.Droll