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  • 01
    Prüfen des Überschreitens bzw. Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze

    Liebes Expertenforum,


    Folgender Sachverhalt:

    Wir prüfen jedes Jahr am Ende des Abrechnungsjahres (i.d.R. im Dezember), ob unsere versicherungsfreien Beschäftigten (freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert) auch im Folgejahr weiterhin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Ebenso schauen wir uns uns, ob evtl. versicherungsfreie Beschäftigte durch z.B. Arbeitszeitreduzierung ggf. wieder versicherungspflichtig werden oder andersrum durch z.B. Lohnerhöhungen neue, versicherungsfreie Beschäftigte dazu kommen.


    Uns würde v.a. interessieren, wie man korrekt prüft, wenn es darum geht, wenn ein Beschäftigter, der im Jahr 2026 normal gesetzlich versichert ist und der die Versicherungspflichtgrenze 2026 (77.400 Euro) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (rd. 79.000 Euro) überschreitet, im Jahr 2027 ggf. versicherungsfrei wird. Wie prüft man die beiden Versicherungspflichtgrenzen richtig in den Jahren 2026 (77.400 Euro) und 2027 (voraussichtlich 84.600 Euro) im Zusammenhang mit den regelmäßigen Arbeitsentgelten in den beiden Jahren?


    Vielen aufrichtigen Dank für Ihre Bemühungen bereits im Voraus.


    Freundliche Grüße

    Fragesteller

  • 02
    RE: Prüfen des Überschreitens bzw. Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze

    Hallo Fragesteller,


    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartende Einkommensverhältnisse festzustellen.


    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.


    Dabei dürfen Entgelterhöhungen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.


    Wird beispielsweise eine Entgelterhöhung zum 01.08.2026 vorgenommen, verläuft der Prüfzeitraum vom 01.08.2026 bis 31.07.2027. Das monatliche Arbeitsentgelt wird folglich (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.

    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.


    Besteht für einen Mitarbeiter zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese im Falle einer Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (hier: 31.12.2026), vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 2027) an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalenderjahr 2026 77.400,00 € und in 2027 voraussichtlich 84.150,00 €.


    Bei der Beurteilung zum Jahreswechsel ist von entscheidender Bedeutung, ob die betreffende Person krankenversicherungspflichtig oder krankenversicherungsfrei ist.


    Während bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen zu berücksichtigen sind, bleiben diese bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit dagegen unberücksichtigt.


    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person noch krankenversicherungspflichtig (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein),


    oder


    bereits krankenversicherungsfrei ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein).


    Darüber hinaus sind hier ggf. die „Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes“ vom 29.07.2026 zu beachten.


    Hier wurde unter anderem festgelegt, dass für am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die an diesem Tag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind, aus Bestandsschutzgründen zukünftig eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt. Diese beträgt im Kalenderjahr 2027 80.550,00 €.


    Weitergehende Informationen können Sie den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 entnehmen.


    Aufgrund der Komplexität der oben beschriebenen Regelungen empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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