Schönen Guten Tag,
ich kenne die Regelung aus den Entgeltfortzahlungsgesetz so, das die Arbeitnehmer bei Krankheit und Urlaub Anspruch auf Weiterzahlung dieser Bezüge haben. Einen errechneten Durchschnitt aus den letzten 3 Monaten.
Nun bin ich aber in einem Unternehmen mit Tarifvertrag (TVöD-S) beschäftigt. Hier wird diese Regelung nicht angewandt. In der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist folgendes hinterlegt:
Bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 21 TVöD-S werden die über die tariflichen Bezüge hinausgehenden Provisions und Bonifikationsanteile nicht berücksichtigt.
Darf hier die Provision vertraglich hinausgenommen werden? § 21 TVöD-S besagt nur das Überstunden, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen etc. nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.
Danke für Ihre Einschätzung.